Beschäftigung, Soziales und Integration

Freizügigkeit – EU Bürger

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet wird. EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern steht es demnach zu,

  • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,   
  • dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen,
  • zu diesem Zweck dort zu wohnen,
  • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
  • hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.

Bei EU-Bürgern können bestimmte Ansprüche des Kranken- und Sozialversicherungsschutzes auf die Systeme des Landes übertragen werden, in dem sie Arbeit suchen (siehe Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

Gewährleistet ist die Freizügigkeit von Arbeitnehmern generell auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen).

In bestimmten Berufen können die in einem EU-Land erworbenen beruflichen Qualifikationen auch in den anderen Ländern anerkannt werden (siehe gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen).

Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU: Schutz der Rechte von Personen, die in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz zu- und abwandern.

Wer kann diese Freiheiten in Anspruch nehmen?

  • Arbeitssuchende, also EU-Bürger/innen, die zwecks Stellensuche in ein anderes EU-Land ziehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • EU-Bürger/innen, die in einem anderen EU-Land arbeiten.
  • EU-Bürger/innen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, nachdem sie im Ausland gearbeitet haben.
  • Familienangehörige der oben genannten Personen.

Für Personen, die sich selbstständig machen möchten, für Studierende, Rentner und andere Nichterwerbstätige können leicht abweichende Regelungen gelten. Nähere Informationen zu diesen Personengruppen finden Sie auf Ihr Europa.

Welche Beschränkungen gibt es?

  • Die hier beschriebenen Rechte gelten für Bürger/innen, die ihr Recht auf Freizügigkeit zwecks Erwerbstätigkeit ausüben möchten.
  • Es gibt sowohl Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit als auch Beschränkungen im Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

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