Recht 21.11.2017

Approbationsentzug nach strafrechtlicher Verurteilung

Approbationsentzug nach strafrechtlicher Verurteilung

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 Nur Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Arzt-Patienten-Verhältnis können zum Approbationsentzug führen? Weit gefehlt! Die Unwürdigkeit, den Beruf als Zahnarzt auszuüben, kann sich auch aus sonstigen strafrechtlichen Vergehen ergeben.

In Fällen, in denen sich die strafbare Handlung auf das Arzt-PatientenVerhältnis bezieht – beispielsweise bei schweren Behandlungsfehlern oder sexueller Belästigung von Patienten –, liegt der Approbationsentzug nahe. Auch wenn es um Straftaten geht, die im Zusammenhang mit der Abrechnung oder mit Verordnungs- und Bezugsentscheidungen in der Praxis stehen, ist ein Entzug der Approbation für viele noch nachvollziehbar.

Approbationsentzug kann auch bei sonstigen Straftaten die Folge sein

Aber: Nicht nur strafrechtliche Verurteilungen, die im Zusammenhang mit der Praxis und der Tätigkeit als Zahnarzt stehen, können einen Approbationsentzug zur Folge haben. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem letzten Jahr klargestellt, dass ein Approbationsentzug auch gerechtfertigt sein kann, wenn das Vergehen keinen direkten Bezug zur zahnärztlichen Tätigkeit hat. Das Verwaltungsgericht befand, dass der Widerruf einer zahnärztlichen Approbation bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug und Betrug in einem besonders schweren Fall nicht zu beanstanden sei.

Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Nach § 2 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) setzt die Erteilung der Approbation als Zahnarzt voraus, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Dementsprechend schreibt § 4 Abs. 2 ZHG vor, dass auch die bereits erteilte Approbation zu widerrufen ist, wenn nachträglich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs eintritt und damit nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

Schwerwiegendes Fehlverhalten kann zur Unwürdigkeit führen

Unwürdigkeit in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt oder Zahnarzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt.

Widerruf der Approbation ist an hohe Voraussetzungen geknüpft

Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, dass an die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft seien.

Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit könnten nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet seien, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.

Der Betroffene müsse ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren sei.

Das Gericht stellte aber klar, dass der erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden könne, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt seien oder die ein außerberufliches Fehlverhalten beträfen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handele.

Berufsunwürdigkeit ist immer im Einzelfall zu beurteilen

Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass sich kein Rechtssatz aufstellen lasse, dass bestimmte Straftaten außerhalb des zahnärztlichen Berufes generell einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können. Das müsse sich immer nach den Umständen des Einzelfalls beantworten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass ein Gewinnstreben um jeden Preis, wie es in den Verfehlungen des Zahnarztes zum Ausdruck gekommen sei, in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes (§ 2 Abs. 2a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte) stehe.

Approbation ist bei Unwürdigkeit zwingend zu widerrufen

Das Bundesverwaltungsgericht machte auch deutlich, dass es keiner zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedürfe. Liege im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eine Berufsunwürdigkeit vor, sei die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlange ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung bereits alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen seien. Seien die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, sei auch der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedürfe.

Davon zu trennen sei die Frage der Wiedererteilung der Approbation. In diesen Verfahren seien neben der Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie dem zeitlichen Abstand zu Verfehlungen auch alle sonstigen individuellen Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten seien.

Richtiges Verhalten im Strafverfahren

Geht dem Approbationsentzugsverfahren ein Strafverfahren voraus, ist unbedingt zu beachten, dass Feststellungen im Strafverfahren für das Approbationsentzugsverfahren bindend sind. Das bedeutet, dass Behörden und Gerichte Feststellungen beispielsweise in einem rechtskräftigen Strafurteil der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen können, ohne diese nochmals auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen.

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sogar die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gemacht werden dürfen. Das gilt erst recht für Strafurteile, die im Strafverfahren auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergehen.

Daher ist es von immenser Bedeutung, sich rechtzeitig – also bereits mit dem Beginn eines Ermittlungsverfahrens – anwaltlich beraten zu lassen. Leider ist allzu häufig festzustellen, dass Zahnärzte an dieser Stelle falsch beraten werden und im Strafverfahren so beispielsweise Strafbefehle akzeptiert werden, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage eines Approbationsverfahrens gemacht werden können. Das böse Erwachen kommt aber immer dann, wenn der betroffene Zahnarzt nach Abschluss des Strafverfahrens Post von der zuständigen Aufsichtsbehörde bekommt, die den möglichen Approbationsentzug zu prüfen hat.

Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 11/2017 erschienen.

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