Deutsche Rentenversicherung

Ausgleichsverfahren U2

Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang den während der Schutzfristen gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Mutterschutzgesetz sowie das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 Mutterschutzgesetz gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich darauf entfallender Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Zur Finanzierung der Erstattung von Mutterschaftsaufwendungen wird eine besondere kassenindividuelle Umlage (U2) von den beteiligten Arbeitgebern erhoben.

Für Arbeitgeber besteht unabhängig von der Betriebsgröße eine besondere Versicherung, die die Arbeitgeberaufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz ausgleicht.

Voraussetzung für die Teilnahme ist nicht die Beteiligung am Umlageverfahren zum Ausgleich der Krankheitsaufwendungen. Am Ausgleich der Mutterschaftsaufwendungen nehmen also auch Arbeitgeber mit mehr als 30 Arbeitnehmern teil. Die Teilnahme daran wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur Männer beschäftigt sind.

Bemessungsgrundlage für diese Umlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Einmalzahlungen ausgenommen). Hinzu kommt das Arbeitsentgelt der rentenversicherungsfreien Beschäftigten, das bei Versicherungspflicht zu berücksichtigen wäre.

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