Mit Johnson Geimpfte gelten ab heute nicht mehr als geboostert

Alexandra Buck

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Sind Sie mit Johnson&Johnson erstgeimpft? Dann gelten nun neue Regeln. - © Symbolfoto
Sind Sie mit Johnson&Johnson erstgeimpft? Dann gelten nun neue Regeln. (© Symbolfoto)

Bielefeld. Viele Bielefelder haben sich im vergangenen Jahr für eine Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson des Unternehmens Janssen entschieden, weil seinerzeit eine Dosis für den vollen Impfschutz genügte. Doch nun haben Johnson-Geimpfte das Nachsehen.

Wer mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson gegen das Coronavirus geimpft wurde, hat also nur eine Spritze zur vollständigen Immunisierung bekommen. Schnell wurde eine zeitnahe Auffrischung empfohlen mit dem Hinweis, dass diese gleichzeitig als Booster gelte und im Fall einer 2G+-Regelung von der Testpflicht etwa in Restaurants befreie.

Die Booster-Impfung sei bei der Omikron-Variante der beste Schutz, erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach kürzlich. In Deutschland sind (Stand 16. Januar) fast 39 Millionen Menschen geboostert. Seit dem 16. Januar gibt es nun eine neue Regelung in Nordrhein-Westfalen.

Booster-Impfung bedeutet Auffrischimpfung, in der Regel ist das eine dritte Dosis. Doch was gilt nun für Menschen, die als Grundimmunisieriung den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben?

Nicht mehr von der Testpflicht befreit

In der NRW-Corona-Schutzverordnung heißt es: „Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten hat." Dahinter der Zusatz: „auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson)".

Das heißt: Menschen, die eine Erstimpfung mit dem Johnson & Johnson-Impfstoff bekommen haben und zusätzlich eine Auffrischimpfung, gelten nicht als geboostert. Erst ab einer zweiten Auffrischimpfung, also einer dritten Corona-Impfung, zählen erstmalig mit Johnson & Johnson-Geimpfte in NRW als Geboosterte.

Das bedeutet: Für alle in NRW, die mit Johnson & Johnson ihre Grundimmunisierung erhalten haben, verschärfen sich die Regeln. Sie sind mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutzverordnung in NRW nicht mehr von der Testpflicht gemäß der 2G+-Regel befreit.

Neben der Gastro-Branche gilt die 2G+-Regel zudem in Hallenbädern, Wellnesseinrichtungen und im Fitnessstudio. „Überall dort, wo keine Maske getragen werden kann", so die Faustregel von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).

Information

Bis zu 90 Tage Übergang

In der neuen Schutzverordnung, die seit 16. Januar für NRW gilt, gibt es Übergangsfristen nach Zweitimpfungen. Demnach ist ebenfalls für 90 Tage von der Testpflicht bei 2G+ befreit, wer Zweitgeimpft - mit jedwedem Impfstoff - ist. 

Der Wortlaut:

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für 

1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, 

2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt 

3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt

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