Trinkgeld Wann die Steuerfreiheit bedroht ist

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Trinkgeld - Wann die Steuerfreiheit bedroht ist

Extra-Euro. Zufrieden mit dem Essen und Service? Dann gehört ein Trinkgeld dazu. © Stiftung Warentest

Der kleine Obolus, den ein Kunde dem Kellner oder Friseur gibt, gehört zum guten Ton. Doch wie viel ist angemessen? Wann muss der Empfänger das Trinkgeld versteuern? test.de erklärt die wichtigsten Fakten rund ums Trinkgeld und sagt, in welchen Fällen der Zahler das pourboire sogar steuerlich absetzen kann.

1 500 Euro pro Nacht sind drin – aber selten

Bis zum Morgen­grauen hinter der Theke gestanden, 500 Euro Trinkgeld verdient. Das klingt wie im Film, ist aber für Kellner in der Münchener Nobel­diskothek „P1“ Realität. Während des Oktober­fests komme, so heißt es, auch mal ein Trinkgeld von 1 500 Euro zusammen – pro Nacht. Den meisten Kell­nern, Taxifahrern oder Friseuren wird so viel Geld nicht ins Portmonee gespült. Doch jeder freut sich über die Extra-Euro. Wie viel sollte es sein, um weder geizig noch über­heblich zu wirken?

10 Prozent sind üblich

Starre Regeln gibt es nicht. Auf- und Abrunden liegt im Rahmen der gesell­schaftlichen Gepflogenheiten. Es gelten allenfalls Richt­werte, betonen Tourismus- und Hotel­verbände, Gast­stätten- und Friseur­innungen. Trinkgeld ist vor allem eines: freiwil­lig. Ob der Kunde einen Obolus gibt oder nicht, bleibt ihm über­lassen. Bediengelder sind in Deutsch­land meist im Preis einkalkuliert. Doch es gehört zum guten Ton, bei einer Stan­dard­leistung – Merk­satz: „Da kann man nicht meckern“ – ein Trinkgeld zu geben. Mit 10 Prozent, bezogen auf den Rechnungs­betrag, liegt der Gast selten falsch.

Bei höheren Rechnungen reichen 5 Prozent

Damit kann er seine Anerkennung für guten Service, gutes Essen oder besondere Freundlich­keit zeigen. Bewegt sich die Rechnung im drei- oder vierstel­ligen Bereich – zum Beispiel nach einer Hoch­zeit oder Taufe –, gilt: Weniger ist mehr. Der gängige Satz sinkt auf ungefähr 5 Prozent. Am 10-Prozent-Satz kann sich der Kunde nicht nur beim Essen­gehen, sondern auch bei anderen Gelegenheiten orientieren, etwa beim Friseur oder nach einer Taxi­fahrt. Gibt es keine Rechnung, an der Garderobe im Theater oder in der Oper zum Beispiel, sind oft Fixbeträge üblich, etwa 50 Cent.

Trinkgeld

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Friseur: Der Kunde gibt mindestens 1 Euro pro Arbeits­gang oder pauschal 5 bis 10 Prozent.

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Pizza­service: Üblich sind 1 bis 2 Euro. Wer fünf Stock­werke ohne Aufzug über­windet, bekommt gern etwas mehr.

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Taxi: Ist der Gast zufrieden, macht er dem Fahrer mit 10 Prozent des Fahr­preises eine Freude.

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Umzugs­helfer: 5 Euro für jeden Helfer sollten drin sein – bei vielen Treppen und schweren Kisten mehr.

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Zimmermädchen im Hotel: 2 bis 3 Euro pro Tag.

Zimmerservice: ab 2 Euro pro Lieferung.

Koff­erträger: 1 bis 2 Euro pro Gepäck­stück jeweils bei An- und Abreise.

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Gastronomie: Üblich sind 10 Prozent der Gesamt­rechnung, bei drei­stel­ligen Beträgen weniger.

Von der Steuer absetzen

Nicht nur das Geschäftsessen, sondern auch das in dem Zusammen­hang gezahlte Trinkgeld kann der Gast­geber steuerlich geltend machen, wenn er Unternehmer ist: als Betriebs­ausgabe. 70 Prozent des Rechnungs­betrags und des Trinkgelds sind absetz­bar. Bei reinen Arbeits­essen, bei denen nur Mitarbeiter des Unter­nehmens am Tisch sitzen, lassen sich sogar 100 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Ein Arbeitnehmer kann die Kosten der Bewirtung inklusive Trinkgeld von seinem Arbeit­geber erstattet bekommen, wenn sie in dessen Sinne war. Oder er macht die Bewirtung in Einzel­fällen als Werbungs­kosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dafür muss er dem Finanz­amt aber genau darlegen, weshalb die Kosten im Zusammen­hang mit seiner Angestell­tentätig­keit standen und dass sie nicht vom Arbeit­geber erstattet wurden.

Eigenbeleg möglich

Für das Finanz­amt ist ein Nach­weis wichtig. Der Steuerzahler kann „Trinkgeld“, die Höhe des Betrags und „dankend erhalten“ auf die Rechnung schreiben und es sich vom Kellner quittieren lassen. „Manche Kellner schre­cken davor zurück“, sagt Steuerberaterin Melanie Erhard von der Kanzlei Rödl & Partner. „Sie denken, dass sie das freiwil­lig gezahlte Trinkgeld in ihrer Steuererklärung angeben müssen. Das stimmt aber nicht, wenn sie es als Angestellter direkt vom Gast bekommen.“ Fehlt die Quittung, kann der Geber einen Eigenbeleg ausstellen. Er schreibt den Betrag auf die Rechnung und unter­schreibt statt des Kell­ners selbst. Das Finanz­amt prüft diese Belege besonders sorgfältig.

Für den Empfänger meist steuerfrei

Auf Trinkgeld fallen meist keine Steuern an – unabhängig von dessen Höhe. Aber es gibt Ausnahmen. Ist das Trinkgeld zum Beispiel als Bedienungs­zuschlag vorgeschrieben, muss es versteuert werden. Dann ist es nicht mehr freiwil­lig und kein Trinkgeld im eigentlichen Sinne. Es ist auch nur steuerfrei, wenn der Mitarbeiter es direkt erhält. Bekommt der Unternehmer das Trinkgeld, muss er es als Betriebs­einnahme versteuern und auch zur Bemessung der Umsatz­steuer einbeziehen.

Wem das Trinkgeld zusteht

„Ein weiterer Killer der Steuerfreiheit ist der Trinkgeldpool“, sagt Melanie Erhard. Trinkgeld bleibt für Angestellte nur steuerfrei, wenn eine persönliche Beziehung zwischen Geber und Empfänger besteht. Werden die Trinkgelder aller Angestellten gesammelt und später vom Arbeit­geber verteilt, geht diese Beziehung verloren – und das Geld unterliegt als Arbeits­lohn der Steuer- und Sozial­versicherungs­pflicht. Ohnehin darf der Chef nicht einseitig fest­legen, dass sein Angestellter das Trinkgeld in eine Gemein­schafts­kasse zahlt (LAG Rhein­land-Pfalz, Az. 10 Sa 483/10). Es steht demjenigen zu, der es bekommen hat. Es sei denn, im Arbeits­vertrag wurde etwas anderes vereinbart. Der Chef darf das Trinkgeld auch nicht in die eigene Tasche stecken (LAG Hamm, Az. 16 Sa 199/14). In der Nobel­disko „P1“ darf jeder sein Trinkgeld behalten. Manch einer baut sich später ein Haus davon.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Franz.H.aus.A am 20.04.2015 um 23:53 Uhr
    So ein Quatsch @ EngelW

    So ein Quatsch in welchen restaurat bezahlen Sie den so viel ?
    Also für 0,2 ist doch 2 - 3 Euro normal !

  • EngelW am 06.04.2015 um 10:20 Uhr
    Trinkgelder

    Die im Artikel empfohlene Trinkgeldhöhe von rund 10 % in der Gastronomie halte ich für stark übertrieben. In Ländern, wo das Trinkgeld die Haupteinnahmequelle des Bedienpersonals ist - okay. In Deutschland mit festem Fixgehalt - nein! Es sollte nicht vergessen werden, daß gerade die Gastronomie bei der Umstellung von DM auf Euro vielerorten auf den Speise- und Getränkekarten nur die Währungsbezeichnung ausgetauscht hatte und wohl dachte, die Gäste merken das nicht. Erst nachdem viele Gäste wegblieben und die Umsätze flächendeckend einbrachen, wurde korrigiert. Im übrigen sind die Getränkepreise heute maßlos überzogen, insbesondere bei offenem Wein. Für ein Glas von 0,2 l werden meist Preise von 4 bis über 6 € verlangt und das bei meist mäßiger bis mittlerer Qualität. Da wird der Restaurantbesuch schon mal zum Ärgernis statt zum Vergnügen.

  • Antefix am 02.04.2015 um 10:20 Uhr
    War's das schon?

    Dieses längerfristigem Zeitgeist unterliegende Thema hätte ich ebenfalls - ähnlich wie von @KaPiep prononciert - etwas wissenschaftlich-journalistischer von StiWa erwartet. Nobeldiscos (und ihre Clientel) können dazu nichts Reelles beitragen, ebenso wie die jeweiligen Branchenverbände die bei ihnen üblichen Usancen stets nur positiv bis wohlwollend darzustellen vermögen: sie würden sich anderenfalls ihrer (u.U. verdeckten) Gehaltspolitik argumentativ berauben. Befürwortungen einer Tip-Abschaffung oder einer bloß betriebsinternen Pool-Lösung während bereits bestehender Strukturen z.B. in der Gastronomie bringen jedenfalls die eigenen Angestellten und damit auch Gewerkschaftsmitglieder zu Recht auf den Plan. In Hotels, Taxis, im aktuellen Pizza-Lieferservice und beim Frisör sieht "Mann" heute jedenfalls kaum noch belohnenswerten Extraservice. Nur Umzugskisten und -koffer sind noch nicht 'selbsttragend' mit Rollen versehen, und alte Etagenhäuser nicht mit Fahrstuhl. Dort geb' ich gern.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 31.03.2015 um 10:23 Uhr
    Worauf beruhen die Trinkgeldempfehlungen?

    @Kapiep: Wie aus dem Artikel hervorgeht, wurden diverse Gesprächspartner in der Dienstleistungsbranche kontaktiert, um die Empfehlungen zur Trinkgeldhöhe zu belegen. Allerdings wollte sich niemand wirklich verbindlich äußern. Im Artikel steht daher: "Es gelten allenfalls Richtwerte, betonen Tourismus- und Hotelverbände, Gaststätten- und Friseurinnungen." Diese Richtwerte werden in dem Artikel genannt. Es liegt eben in der Natur des Trinkgeldes: Es ist nicht verbindlich. Darum gibt es z.B. auch keine Statistiken zur Trinkgeldhöhe. Schwerpunkt des Artikels ist die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern – sowohl auf der Seite des Trinkgeldgebers als auch auf der des Trinkgeldempfängers. (PH)

  • KaPiep am 27.03.2015 um 21:40 Uhr
    Worauf beruhen die Trinkgeldempfehlungen ?

    Dieser Artikel hat in einer seriösen Zeitschrift wie "Test" nichts zu suchen. Die Trinkgeldempfehlungen sind auf dem Niveau von Reiseführern und entbehren wie dort jeglichen Belegs. Worauf beruhen die Empfehlungen in "Test" ? Welche Statistiken wurden herangezogen ? Keine Angaben im Artikel. Stattdessen ein Ratgeber einer Adligen. Ja, wo sind wir denn ???
    Das Niveau dieses Artikels ist in dieser Zeitschrift mehr als peinlich.