Baurecht: Wann liegt eine Nutzungsänderung vor?

05. September 2006von HSCHB

Wann eine Nutzungsänderung (die lediglich im Falle des § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei ist) vorliegt, regelt die Bauordnung nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (zuletzt: Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -) liegt sie dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.  

Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung sei, müsse unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) müsse nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit bestehe, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen könne. Nicht erforderlich sei hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolge; eine derartige Erkenntnis könne Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. In planungsrechtlicher Hinsicht sei eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert werde, dass sich die Genehmigungsfrage neu stelle.  

Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt wurde, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder jedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt wurde.

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