Entlassmanagement in der Rehabilitation

Ein älterer Patient am Krankenbett im Gespräch mit zwei Ärzten und seiner Tochter.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurden der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Verbände der Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 39a Abs. 1a SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement der stationären Rehabilitationseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2015 zu schließen. Ein vollständiger Konsens aller beteiligten Vertragspartner konnte aber erst am 15. Januar 2019 unter Moderation des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung erreicht werden. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Für die vollständige Umsetzung aller Regelungen des Rahmenvertrages wird den Rehabilitationseinrichtungen eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eingeräumt.

Wichtigste Regelungen des Rahmenvertrages

Die Rehabilitationseinrichtung

  • prüft rechtzeitig vor der Entlassung des Rehabilitanden, ob und ggf. welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
  • leitet in Abstimmung mit dem Rehabilitanden erforderliche Folgemaßnahmen nach der Rehabilitation ein (z. B. eine Terminvereinbarung mit dem Hausarzt),
  • berät und hilft dem Rehabilitanden bei der Beantragung von Leistungen der Kranken- und/oder Pflegekasse, die im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
  • hilft dem Rehabilitanden bei der Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe,
  • kann die Arbeitsunfähigkeit des Rehabilitanden für die Zeit unmittelbar nach der Rehabilitation feststellen,
  • kann Leistungen, die unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind, für bis zu 7 Tage verordnen (z. B. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege),
  • händigt dem Rehabilitanden am Entlassungstag einen standardisierten Entlassungsbericht aus.

Das Entlassungsmanagement durch die Rehabilitationseinrichtungen richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf des Rehabilitanden und berücksichtigt dessen eigene Handlungsmöglichkeiten.

Die Krankenkassen unterstützen das Entlassmanagement, indem sie

  • in der Leistungsbewilligung einen Ansprechpartner für das Entlassmanagement benennen,
  • über Leistungsanträge des Rehabilitanden, die während der Rehabilitation gestellt werden, unverzüglich entscheiden,
  • die Rehabilitationseinrichtung auf Anfrage über regionale Versorgungsangebote informieren und bei der Terminfindung für Anschlussversorgung unterstützen.

Damit die Ärzte in den Rehabilitationseinrichtungen auch Leistungen mit den besonders gekennzeichneten Vordrucken verordnen können, benötigen die Rehabilitationseinrichtungen eine Betriebsstättennummer. Diese ist von den Rehabilitationseinrichtungen bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen.

Die Neuregelungen zum Entlassmanagement dienen dazu, eine sachgerechte Anschlussversorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen einzuleiten und zu organisieren sowie die stationäre und ambulante Versorgung der Versicherten besser miteinander zu verzahnen. Es ist zu erwarten, dass mit der Implementierung der Neuregelungen ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität gemacht werden wird.

Mit der 1. Änderungsvereinbarung zu dem ab 01.02.219 geltenden Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V haben sich die Vertragspartner auf die folgenden Inhalte verständigt:

  • Wegfall der Empfehlung an die Vertragspartner, wonach die Prüfstellen nach § 106c SGB V von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen des Entlassmangements von Rehabilitationseinrichtungen absehen sollen, bis Erfahrungen zur Verordnung von Leistungen durch Rehabilitationseinrichtungen vorliegen. Nunmehr sollen entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich möglich sein (vgl. § 10 Abs. 2).
  • Erweiterung der verordnungsfähigen Leistungen um digitale Gesundheitsanwendungen. Rehabilitationseinrichtungen sollen im Entlassmanagement digitale Gesundheitsanwendungen verordnen, soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist (vgl. § 10 Abs. 1).
  • Hervorhebung der Regelungen zur wirtschaftlichen Arzneimittelverordnung sowie der Regelungen zur Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 10 Abs. 3).
  • Die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll an das verbindlich zu nutzende elektronische Verfahren (eAU) ausgerichtet werden, sofern die Rehabilitationseinrichtung an der Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Vereinbarung eines Ersatzverfahrens für die noch nicht an der Telematikinfrastruktur angeschlossenen Rehabilitationseinrichtungen (vgl. § 11 Abs. 3).
  • Klarstellende Regelungen zur Angabe der Pseudoarztnummer und des Fachgruppencodes bei der Ausfertigung und Vornahme von Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagement Reha (§ 12 Abs. 6) sowie zur Kennzeichnung von Verordnungen und Bescheinigungen im Rahmen der Bedruckung oder Erstellung (§ 12 Abs. 7).

Die 1. Änderungsvereinbarung ist zum 01.11.2023 in Kraft getreten.