Selbstverschuldeter Unfall mit eigenem Pkw während der Dienstreise – Muss der Chef zahlen?

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Häufig unternehmen Arbeitnehmer Dienstreisen nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit ihrem privaten Pkw. Solange alles gut geht, stellt dies auch kein Problem dar. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall baut, den er zu allem Unglück auch noch selbst verschuldet hat? Und wenn der eigene Wagen nicht vollkaskoversichert ist? Wer kommt dann für den Schaden am Auto auf?

Selbstverschuldeter Unfall mit Privat-Pkw bei einer Dienstreise – Wer kommt für den Schaden auf?

Wer kommt für den Schaden auf?/ Bild: Unsplash.com

Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer in analoger Anwendung der §§ 670, 675 BGB unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm während der Dienstfahrt mit seinem Privat-Pkw entstanden ist:

Der Unfall muss bei Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn der Einsatz des privaten Pkw auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt oder aufgrund betrieblicher Gründe zwingend erforderlich ist, beispielsweise wenn das Auto für Transporte eingesetzt wird, die mit Bus oder Bahn nicht möglich sind, oder der Arbeitnehmer seine Arbeit im Außendienst nicht ohne Pkw verrichten kann. Dient die Autofahrt dagegen nur den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers wie z.B. bei Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ist ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber von vornherein ausgeschlossen.

Wann muss der Chef den Schaden am Privatfahrzeug bezahlen?

Bei einer betriebsbezogenen Tätigkeit der Dienstfahrt greifen im Arbeitsrecht die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch neu normierten Vorschriften der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. Nach diesen Grundsätzen treten je nach Schwere der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers mehr oder weniger starke Haftungsbeschränkungen ein. Dabei wird ein dreistufiges Haftungsmodell angewendet:

Hat der Arbeitnehmer den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht, trägt nicht er-, sondern sein Arbeitgeber den Schaden an seinem Pkw. Ausgenommen davon ist jedoch in der Regel der sog. Rückstufungsschaden, den der Arbeitnehmer bei seiner Kfz-Versicherung erleidet.

Liegt der Verschuldensgrad des Unfalls im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit, wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, zu denen die Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse sowie Vorverhalten des Arbeitnehmers gehören. In der Praxis ist bei anteiliger Haftung die vom Arbeitnehmer zu tragende Quote häufig geringer als die des Arbeitgebers.

Verkehrsunfall

Verkehrsunfall/ Bild: Unsplash.com

Hat der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt, muss er den Unfallschaden allein tragen. Dies gilt auch dann, wenn weder der Arbeitnehmer eine Vollkaskoversicherung- noch der Arbeitgeber eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen haben. Grob fahrlässig handelt der Fahrer, wenn er in besonders schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten verletzt. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Hat nun der Arbeitgeber den Unfall verschuldet, wird der Verschuldensgrad somit zum Dreh- und Angelpunkt für die Frage der Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Für den Arbeitnehmer, der sein Handeln beim Verkehrsunfall als mittelmäßig fahrlässig einstuft und gegen den Arbeitgeber auf anteilige Erstattung des Schadens klagt, heißt das, dass er bzw. in den meisten Fällen wohl sein Anwalt im Prozess detailliert darlegen- und bei Bestreiten durch den Arbeitgeber auch beweisen muss, der er den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen hat. Dabei stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an das Vorbringen konkreter Tatsachen, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Dies wird in einem entsprechenden Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 28.10.2010 (AZ: 8 AZR 647/09) deutlich, das den Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abwies, und zwar deswegen, weil dieser nach Auffassung der Richter nicht hinreichend konkret vorgetragen hatte. Es reiche eben nicht aus, lediglich Angaben zur angeblichen Fahrgeschwindigkeit oder zum Sicherheitsabstand zu machen. Ein etwaiges Mitverschulden dürfe ferner nicht nur behauptet-, sondern müsse auch durch Tatsachenvortrag untermauert werden. Allgemeinplätze reichen nicht aus.

Im Zweifel den Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen!

Wer einen entsprechenden Schaden vom Arbeitgeber erstattet haben möchte, sollte also schnell beim Fachmann oder der Fachfrau nachfragen. Wer ungünstige Angeben macht, verliert evtl. seinen Erstattungsanspruch.

Mit anderen Worten: Der Anspruchsteller muss alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und ggf. auch beweisen. Bei der im Prozess erforderlichen Grenzziehung zwischen mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist somit ein sehr genaues juristisches Abarbeiten der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen nötig. Diese „Klein-Klein-Arbeit“ erfordert oft viel Mühe, ist jedoch unbedingt erforderlich. Ansonsten läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass er aufgrund nicht ausreichenden Sachvortrags den Prozess verliert, selbst dann, wenn er tatsächlich nur mittelmäßig fahrlässig gehandelt hat!


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