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Arbeitsbescheinigung ‒ was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Arbeitsbescheinigung - was Sie wissen und beachten müssen!

Arbeitsbescheinigung nach Kündigung

Ihr Arbeitsverhältnis wurde beendet und Sie wollen Arbeitslosengeld I beantragen? Ohne eine Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers kann es dabei zu Schwierigkeiten kommen. Wie Sie eine Arbeitsbescheinigung erhalten, welche Fristen wichtig sind und wie Sie auch ohne Bescheinigung Arbeitslosengeld bekommen können, erfahren Sie von den Experten-Gastautoren Nicole Mutschke, Dorit Jäger und Alexander Bredereck in unserem Ratgeber.

Wozu dient eine Arbeitsbescheinigung?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Der Arbeitnehmer benötigt diese Arbeitsbescheinigung für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auf Basis der Angaben in der Arbeitsbescheinigung trifft die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung über den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld und dessen Höhe. 

Pflicht des Arbeitgebers eine Arbeitsbescheinigung auszustellen

Arbeitsbescheinigungen müssen vom Arbeitgeber zeitnah und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Die Arbeitsbescheinigung ist auch dann zu erteilen, wenn wegen einer Kündigung des Arbeitgebers noch eine Kündigungsschutzklage läuft. Erteilt der Arbeitgeber zeitnah keine Arbeitsbescheinigung oder macht er in der Arbeitsbescheinigung falsche Angaben, kann die Agentur für Arbeit ein Bußgeld verhängen. Daneben macht sich der Arbeitgeber sowohl gegenüber der Agentur für Arbeit als auch gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung verklagen. Bis zu einer Entscheidung dauert es hier aber regelmäßig sehr lange. Arbeitnehmer sollten deswegen immer parallel bei der Agentur für Arbeit auf Androhung eines Bußgelds hinwirken. Wenn der Arbeitgeber eine falsche Arbeitsbescheinigung erteilt, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung vor den Sozialgerichten einklagen.

Was muss eine Arbeitsbescheinigung beinhalten?

Sie muss alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I bzw. eine Minderung erheblich sein können, beinhalten.  

Welchen Abrechnungszeitraum umfasst die Arbeitsbescheinigung?

Dies sind insbesondere die Art der Tätigkeit sowie der wöchentliche Umfang (Vollzeit/Teilzeit), Beginn und Ende sowie eventuelle Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, der Grund für die Beendigung (z.B. betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung, fristgemäße oder fristlose Kündigung, Beendigung durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung des Arbeitnehmers), Angaben zu den Kündigungsfristen (gesetzliche, vertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen) und Angaben zur Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus sind das Arbeitsentgelt bzw. der Verdienst, sonstige Geldleistungen und Sonderzahlungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urlaubsabgeltung, Abfindung, Entschädigung) anzugeben.

Vorlage für die Arbeitsbescheinigung: Welche Formvorschriften hat das Arbeitsamt?

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilen. Er muss dafür den von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck verwenden, § 312 Absatz 1 SGB III. Die Bescheinigung ist zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung nicht im Original übermitteln, eine Kopie derselben ist ausreichend. Die Bescheinigung kann auf dem Papierweg oder elektronisch an das Arbeitsamt übermittelt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitnehmer der elektronischen Übermittlung nicht widersprochen hat. Wird die Arbeitsbescheinigung elektronisch übermittelt, muss dies durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Natürlich ist es im Interesse jeden Antragsstellers, dass schnellstmöglich über seinen Arbeitslosengeldantrag entschieden wird. Die Bearbeitungszeit verzögert sich aber, wenn Unterlagen zur Bearbeitung fehlen. Dennoch gibt es keine gesetzliche Frist für den Arbeitgeber, eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln. Während der Arbeitgeber bis zum Jahr 2015 eine entsprechende Bescheinigung unaufgefordert bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergeben musste, kann er nunmehr abwarten, ob er überhaupt eine Aufforderung dazu erhält. Der Arbeitgeber tut dann aber gut daran, die Bescheinigung zügig zu erstellen. Ärger droht ansonsten sowohl von der Agentur für Arbeit wie auch von dem ehemaligen Arbeitnehmer. Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt, so ist eine Geldbuße von bis zu 2000 € möglich. Natürlich stellt sich irgendwann auch die Frage, ob der Arbeitgeber vielleicht sogar vorsätzlich oder fahrlässig die Bescheinigung gar nicht (mehr) erstellt. In einem solchen Fall droht dem Arbeitgeber zusätzlich, dass er der Bundesagentur den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat.  

Arbeitsbescheinigung und Datenschutz  

Wie läuft die Anforderung einer Arbeitsbescheinigung ab?

Die Agentur für Arbeit bietet viele digitale Services an, sogenannte eServices. So ist es auch möglich, Arbeitsbescheinigungen elektronisch zu übermitteln. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben für die digitale Übermittlung ergeben sich aus dem SGB IV. 

Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Unmissverständlich ist nämlich im SGB III geregelt, dass eine solche Übermittlung nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. 

In diesem Zusammenhang trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, seinen ehemaligen Mitarbeiter schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 

Hat der Arbeitnehmer der digitalen Übermittlung widersprochen, sollten Arbeitgeber nachweisen können, dass die Arbeitsbescheinigung dem ehemaligen Arbeitnehmer übergeben wurde, um spätere Diskussionen zu vermeiden.  

Arbeitslosengeld auch ohne Arbeitsbescheinigung möglich?

Natürlich stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbescheinigung tatsächlich kein Arbeitslosengeld bekommen kann. Hier regelt das SGB I erfreulicherweise zugunsten des Arbeitnehmers, dass Vorschüsse gezahlt werden können, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, aber zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Höhe der Vorschüsse liegt in einem solchen Fall im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsbescheinigung

Wann braucht man eine Arbeitsbescheinigung?

Will man Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragen, ist dafür eine Arbeitsbescheinigung nötig. Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Grundlage der Arbeitsbescheinigung, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld besteht und wie hoch es ausfällt.

Wie bekommt man eine Arbeitsbescheinigung?

Die Arbeitsbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgestellt. Er ist dazu verpflichtet, sie zeitnah und wahrheitsgemäß auszufüllen. Auch im Fall einer Kündigungsschutzklage besteht diese Pflicht.

Die Agentur für Arbeit kann ein Bußgeld verhängen, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung fehlerhaft oder nicht zeitnah ausfüllt. Der Arbeitgeber macht sich außerdem gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer kann sogar auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung klagen.

Welche Angaben muss eine Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt beinhalten?

Maßgebliche Angaben für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I:

  • Art und Umfang (wöchentliche Arbeitsstunden) der Tätigkeit

  • gesamte Dauer mit eventuellen Unterbrechungen

  • Informationen zum Kündigungsablauf (Kündigung durch den Arbeitnehmer – wichtig für eventuelle Sperrzeiten)

  • Angaben zu Fristen der Kündigung sowie des Arbeitsverhältnisses

Zudem muss Auskunft darüber gegeben werden, welche finanziellen Leistungen im für die Berechnung des Arbeitslosengeldes relevanten Zeitraum getätigt wurden (Verdienst, sonstige Zahlungen, Abfindung u. Ä.).

Bekommt man auch ohne Arbeitsbescheinigung Arbeitslosengeld?

Auch wenn der Agentur keine Arbeitsbescheinigung vorliegt, regelt das SGB Vorschusszahlungen, aber nur, wenn grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Dieser Vorschuss wird gezahlt, wenn die Bearbeitung des Antrags verhältnismäßig lange Zeit erfordert. Die Höhe legt die Agentur für Arbeit fest.

Foto(s): ©Pexels.com/AndreaPiacquadio, ©anwalt.de/KGR

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