Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtslage ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eindeutig.
Arbeitszeit ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Ob es sich dabei um die Erfüllung der Hauptleistungspflicht oder um eine vom Arbeitgeber verlangte sonstige Leistung handelt, ist solange ohne Bedeutung, wie die sonstige Leistung in der Erbringung von „Arbeit" besteht; hiernach ist auch die angeordnete Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Arbeitszeit (BAG 15.4.2008 NZA-RR 2009, 98
; Schaub Arbeitsrechtshandbuch, § 235 Rn. 37a).
Jede hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung würde den Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligen.
Bezogen auf Ihre Ausgangsfrage kann der AN dann, wenn er in seiner Freizeit eine Fortbildung besucht, die vom AG angeordnet worden ist, Freizeitausgleich verlangen.
Hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Klausel ist dann im Rekurs auf die Rechtsprechung nichts zu bestellen.
Letztlich nützt nahezu jede Fortbildung auch in anderen Betrieben und würde man dies zum Maßstab machen, AN den Freizeitausgleich zu verwehren, läge damit ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor einerseits und andererseits wäre der AN der Beliebigkeit des AG ausgesetzt.
Arbeitsrecht hat sozialschützenden Charakter und Regelungen sind daher stets im Lichte des Schutzes des AN zu betrachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen