Gesetzliche Feiertage sind eigentlich immer ein Anlass zur Freude – besonders, wenn sie so arbeitnehmerfreundlich liegen wie es in diesem Jahr häufig der Fall ist. Ein verlängertes Wochenende, zum Beispiel über Ostern oder an Pfingsten, rückt in greifbare Nähe, denn an gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich arbeitsfrei. Wer dann seine Urlaubstage geschickt einsetzt, kann sich über eine erholsame Auszeit freuen. Aber nicht alle Arbeitnehmer teilen die Freude darüber gleichermaßen: Arbeitnehmer, die in Teilzeit tätig sind und an dem betreffenden Feiertag ohnehin frei gehabt hätten, ärgern sich, wenn sie „leer ausgehen“, während andere Kollegen sich über einen zusätzlichen freien Tag freuen dürfen. Unter Umständen kann dies sogar für angespannte Stimmung im Betrieb oder Unternehmen sorgen, denn die betroffenen Teilzeitarbeitskräfte empfinden es als ungerecht, dass sie nicht in den Genuss eines arbeitsfreien und bezahlten Tages kommen. Oftmals stellt sich bei solchen Gelegenheiten dann die Frage, ob dem Teilzeitarbeitnehmer ein bezahlter Ausgleichstag unter Fortzahlung der Vergütung zustehen kann.
Ein Feiertag bedeutet Arbeitsruhe
Grundsätzlich gilt in der Arbeitswelt: Ohne Arbeit kein Lohn. Nach diesem Prinzip ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Dies ist in § 326 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Aus welchem Grund der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, ist dabei zunächst unerheblich. Allerdings hat der Gesetzgeber von diesem Grundsatz verschiedene Ausnahmen gemacht, sodass es eine ganze Reihe von Regelungen gibt, nach denen der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung auch im Falle eines Arbeitsausfalls verpflichtet bleibt.
Zu diesen Ausnahmen zählen auch die gesetzlichen Feiertage. Sie sind nach § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Tage der Arbeitsruhe. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 würde nun eigentlich die Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung entfallen. An dieser Stelle kommt nun § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ins Spiel, denn hier ist folgendes geregelt:
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber den Entgeltausfall kompensieren, den der arbeitsfreie Feiertag ansonsten verursachen würde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.
[caption id="attachment_3451" align="aligncenter" width="1000"] keport / shutterstock[/caption]
Keine Entgelteinbuße für Teilzeitarbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in Teilzeit tätig sind und feste Arbeitstage haben, unterfallen dem Beschäftigungsverbot aus § 9 Abs. 1 ArbZG dann nicht, wenn der gesetzliche Feiertag auf einen ihrer arbeitsfreien Tage fällt. Sie erfahren demnach auch keine Entgelteinbuße. Daher haben Teilzeitarbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber, wenn arbeitsfreier Tag und gesetzlicher Feiertag zusammenfallen.
Dies gilt ebenfalls für Teilzeitarbeitnehmer, deren Arbeitstage nicht fest geregelt sind, die aber trotzdem nach einem feststehenden System arbeiten, das unabhängig von Feiertagen ist. Wenn bei ihnen der arbeitsfreie auf einen Feiertag fällt, so beruht der Arbeitsausfall nicht auf dem Beschäftigungsverbot, sondern schlicht darauf, dass es sich für den betreffenden Arbeitnehmer nicht um einen Arbeitstag handelt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 2 Abs. 1 EFZG besteht demnach auch in diesen Fällen nicht. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen, denn: Im Gegensatz zu seinen Kollegen in Vollzeit, die an dem Feiertag eigentlich hätten arbeiten müssen, erfährt der Arbeitnehmer in Teilzeit keine Entgelteinbuße infolge des Arbeitsausfalls.
Bezahlter Ausgleichstag statt Entgeltfortzahlung?
Fällt ein gesetzlicher Feiertag unglücklicherweise auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, so muss der Teilzeitarbeitnehmer dies hinnehmen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleichstag unter Fortzahlung der Vergütung gibt es nämlich hierzulande nicht. Das sieht in einigen EU-Ländern mitunter anders aus: In Spanien und Großbritannien beispielsweise werden Feiertage, die auf einen Wochenendtag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt. In Luxemburg haben Unternehmen die Möglichkeit, selbstständig einen alternativen arbeitsfreien Tag festzulegen.
Anders in Deutschland: Hier ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus Gesetz, sondern kann höchstens Gegenstand eines Vertrages, einer Betriebsvereinbarung eines Tarifvertrages sein. Arbeitgeber, die diese Gestaltungsmöglichkeiten nutzen wollen, um ihren Mitarbeitern in Teilzeit so einen Ausgleichstag zukommen zu lassen, sollten sich die Entscheidung allerdings nicht zu leichtmachen. Ein solches Vorgehen, bei dem Teilzeitarbeitnehmer den gesetzlichen Feiertag dann quasi nachholen, könnte für Unmut bei den Mitarbeitern in Vollzeit sorgen. Denn wer in Vollzeit tätig ist, bekommt schließlich auch keinen bezahlten Ausgleichstag, wenn ein Feiertag auf das arbeitsfreie Wochenende entfällt. Unter Umständen öffnet der Arbeitgeber auf diese Weise ein Einfallstor, dass ihn teuer zu stehen kommen kann.
[caption id="attachment_3453" align="aligncenter" width="1000"] Syda Productions / shutterstock[/caption]
Teilzeitarbeitnehmer gehen leer aus
Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich an den gesetzlichen Regelungen zu orientieren. Ansonsten besteht immer die Gefahr, dass Vollzeitarbeitnehmer an bezahlten Ausgleichstagen für Kollegen in Teilzeit Anstoß nehmen könnten. Denn genau betrachtet, erscheint es tatsächlich wenig fair, Teilzeitarbeitnehmern einen zusätzlichen bezahlten arbeitsfreien Tag zuzugestehen, obwohl sie streng genommen gar keine Entgelteinbuße erfahren. Arbeitnehmer in Vollzeit, bei denen gesetzliche Feiertage auf das Wochenende entfallen, würden demgegenüber tatsächlich „leer ausgehen“. Unstimmigkeiten im Unternehmen wären damit quasi vorprogrammiert und diese sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Einheitliche Regelungen, die für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten, sind für einen Arbeitgeber die beste Strategie, um sich nicht dem Vorwurf einer Ungleichbehandlung auszusetzen.
Zudem sollte man sich auch die Bedeutung der Feiertage vergegenwärtigen, die sich ja nicht ausschließlich darauf beschränkt, Arbeitnehmern einen freien Tag zu bescheren. Der gesellschaftliche oder religiöse Zweck eines Feiertages kann nicht dadurch erreicht werden, dass man ihn zu einem beliebigen Zeitpunkt nachholt.
Für Teilzeitarbeitnehmer, die an den Feiertagen in der nächsten Zeit ohnehin arbeitsfrei gehabt hätten, bleibt dann aber trotz allem die Hoffnung, dass sie künftig wieder mehr Glück haben und sich über einen gesetzlichen Feiertag an einem ihrer Arbeitstage freuen können.
Bei Fragen zu diesem Thema und in allen weiteren Bereichen des Arbeitsrechts stehen wir – Dr. Granzin Rechtsanwälte – ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise auf diesem Gebiet zur Seite.
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