Praxissitz, Zweitpraxis, Heilkunde im Umherziehen, §§ 3, 5a HPG


Grundsätzlich gilt: Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Jeder Heilpraktiker ist gemäß § 3 HPG grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen festen Praxissitz zu begründen, um dort therapieren zu können.

Einzelne Gesundheitsämter akzeptieren zudem reine Hausbesuchspraxen; deren Zulässigkeit ist jedoch umstritten. Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist nach § 5 a HPG eine Ordnungswidrigkeit. Hat der Heilpraktiker einen festen Praxissitz, sind gelegentliche Hausbesuche oder feste Zweigpraxen zulässig. (s. BVerwGE 4, 363 ff) .

Aufschlussreich ist eine Abgrenzung zum ärztlichen Berufsrecht. Nach § 17 der Musterberufsordnung der Ärzte ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Hier gilt eine Pflicht zum Tätigwerden an einer bestimmten Niederlassung. Ein solch weitgehendes Niederlassungsgebot existiert für Heilpraktiker nicht. Die Pflicht zur Begründung eines festen Praxissitzes folgt allein aus dem Umkehrschluss aus §§ 3, 5a HPG. Dieser lautet jedoch nicht: „Heilpraktiker sind bei der Ausübung ihrer heilkundlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer bzw. ihrer Praxis (Praxissitz) gebunden“.

Allerdings ist es selbst Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus, an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein, sofern sie Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten vornehmen. Erst recht muss dies für Heilpraktiker gelten. Allerdings hat auch ein Heilpraktiker aufgrund seiner Sorgfaltspflichten eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Behandlungsort sicherzustellen. Erbringt der Heilpraktiker an weiteren Orten heilkundliche Leistungen, sollte dies dort jeweils durch ein Hinweisschild kenntlich gemacht werden. Dieses sollte Angaben zur Erreichbarkeit (Zeiten der Sprechstunde; Telefonnummer) und zur Art der dort erbrachten Leistungen enthalten. Alternativ könnte auch ein System der Bestellpraxen an verschiedenen Orten eingeführt werden. Aufgrund dieser organisatorischen Hürden dürfte auch für Heilpraktiker eine Zahl von 2 Zweigpraxen das Maximum darstellen. Im Einzelfall können jedoch auch weitere Praxen statthaft sein.Ein Heilpraktiker darf demnach eine Zweit- und auch eine Drittpraxis an verschiedenen Orten betreiben. Die Entfernung muss jedoch so bemessen sein, dass eine Behandlung entsprechend der Sorgfaltspflichten erfolgen kann.

Ausgenommen vom Verbot nach § 5a HPG ist die sogenannte „aufsuchende medizinische Grundversorgung“, wie z. B. die Behandlung von Obdachlosen. Die Abgrenzung ist hier im Einzelfall sehr kompliziert. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ratsam. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch ein sogenanntes „Marktplatzmodell“ möglich; d.h. der Heilpraktiker kommt für eine vorher bestimmte Zeitspanne zu einen festgelegten Ort. Wichtig ist hierbei, dass die Modalitäten vorher festgelegt werden. Bspw. jeden Mittwoch zwischen 10 und 12 Uhr auf den Marktplatz. Da dies jedoch rechtlich umstritten ist und der Bereich des Zulässigen schnell überschritten werden kann, ist hier eine vorherige Zustimmung des Gesundheitsamts äußerst ratsam.

Der Heilpraktiker hat die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Vorsorglich dürfte es dennoch ratsam sein, auch die Errichtung der Zweigpraxis formlos beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Zwingend erforderlich ist dies, sofern für die Zweigpraxis eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist. Therapeutische (heilkundliche) Behandlungen dürfen grundsätzlich allein in der (Zweig-)Praxis oder bei fest vereinbarten Hausbesuchen erfolgen. Spontane Behandlung im Rahmen einer Seminar-/Vortragstätigkeit sind hingegen nicht zulässig. Dort darf sich der Heilpraktiker weder zu einzelnen Beschwerden äußern noch konkret zu individuellen Anfragen Stellung nehmen. Konkrete Empfehlungen dürfen nicht erfolgen. Musterbehandlungen sollten an nachweisbar gesunden Personen erfolgen und als Präsentation gekennzeichnet werden.

Zu beachten ist ferner ein Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2013, AZ 132 C 20532/11. Dort wurde bei einem Verstoß gegen die §§ 3, 5a HPG der Vergütungsanspruch des Heilpraktikers verneint. Auch wenn die Entscheidung äußerst fragwürdig erscheint, sollte sie die Relevanz der Thematik verdeutlichen. Bei einem Verstoß gegen die zitierten Normen droht der Verlust des Honoraranspruchs.