Kinderkrankengeld beantragen – so gehen Sie vor
Tipp: Nutzen Sie die App der Krankenkasse, können Sie das Kinderkrankengeld mit wenigen Klicks einfach und schnell beantragen.
Schritt 1. Vom Kinderarzt gibt es die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, im Volksmund auch „Kinderkrankenschein“ genannt. Die Vorderseite füllt der Arzt aus. Er muss mit „ja“ ankreuzen, dass „die Erkrankung eine Betreuung und Beaufsichtigung notwendig macht“.
Schritt 2. Die Rückseite des Attests ist der „Antrag auf Krankengeld“ für die Kasse. Geben Sie Ihre Anschrift und Bankverbindung an. Zahlt der Chef laut Arbeitsvertrag nichts, wenn Sie zu Hause Ihr Kind betreuen (Entgeltfortzahlung), kreuzen Sie „keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung “ an – andernfalls wählen Sie „Anspruch auf ...“ und geben die Anzahl der Tage an. Ebenso, ob Sie alleinerziehend sind oder nicht. Hat die Kasse im laufenden Jahr bereits Kinderkrankengeld gezahlt, tragen Sie die Anzahl der Krankheitstage für das betreffende Kind ein. Daher legen Sie sich am besten eine Übersicht mit Krankentagen an. Zuletzt den Antrag unterschreiben, eine Kopie des Attests für den Arbeitgeber machen und per Post zur Kasse schicken.
Schritt 3. Informieren Sie unverzüglich Ihren Chef über Ihr Fehlen (Krankmeldung). Spätestens am Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, muss ihm zudem die Kopie des Attests vorliegen – Vorderseite mit ärztlicher Bescheinigung reicht. Er setzt sich mit Ihrer Kasse in Verbindung und übermittelt Ihre Verdienstbescheinigung. Liegen beide Formulare vor, überweist die Krankenkasse das Geld auf das angegebene Konto.
Tipp: Arbeiten Sie nicht am Wochenende, brauchen Sie für diese Tage kein Attest. Vorteil: Sie erhalten normales Gehalt und nicht das reduzierte Krankengeld. Bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag), wenn Ihr Kind länger krank ist.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Butterfly100: Als Einmalzahlungen gelten bei der Berechnung nur die Zahlungen, für die auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Die Inflationsprämie ist davon aber befreit.
Anfrag: Mein Kind musst dieses Jahr operiert werden u ich fiel daher länger aus. Wir erhalten keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, daher habe ich Kinderkrankengeld beantragt. Wir haben in den letzten 12 Monaten aufgeteilt den Inflationsazsgleich bekommen. Zählt dieser auch als Einmalzahlung, dass ich die 100 % vom Nettoentgelt bekomme?
@AnnikaJan: Arbeitgeber zahlen das Monatsgehalt in der Regel für 30 Tage. Nur wenn der Freitag als Krankheitstag gemeldet und mit einer zweiten Krankschreibung der Montag, wird beim Kinderkrankengeld für die Tage Sonnabend und Sonntag das Gehalt mit je 3/30 berechnet. Andernfalls erhalten Sie für das Wochenende nichts und für die Tage Freitag und Montag Kinderkrankengeld wenn nur ein Attest von Freitag bis Montag ausgestellt wurde. Haken Sie hier bei Ihrem Arbeitgeber noch einmal nach. Wenn Sie sich nur für den Freitag „kindkrankmelden“, erhalten Sie für den Freitag Kinderkrankengeld und für die Tage Samstag und Sonntag jeweils die vereinbarten 3/30 Ihres Gehalts.
Folgender Tipp ist nicht hilfreich: "Bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag), wenn Ihr Kind länger krank ist."
Wenn ich mich und mein Kind freitags "Kind-Krank" melde, erhalte ich von meinem Arbeitgeber kein Geld für drei Tage (Freitag, Samstag, Sontag), obwohl ich am Wochenende nicht arbeite. Das heißt ca. 3/30 meines Gehaltes werden nicht ausgezahlt. Von der Krankenkasse erhalte ich dann jedoch nur Leistungen für Freitag.
Der Tipp ist auch meiner Sicht gut gemeint, aber leider kontraproduktiv.
@SaaRee: Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes, die nach den gleichen Regeln verläuft wie die Berechnung des Krankengeldes, wird das laufende Brutto-Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das ist das Einkommen, dass der Beitragspflicht unterliegt. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden noch einmalige Bezüge herangezogen, soweit diese der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Dies sind zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Handelt es sich bei den Nachtzuschlägen um steuerfreie Zuschläge, werden sie in der Berechnung nicht berücksichtigt, § 1 Abs. 1 SvEV:
www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass der Stundenlohn, anhand dessen der Zuschlag berechnet wird, mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.