Urteil zu Arbeitszeiten:Dienst ist Dienst und Fahrt ist Fahrt

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Wer beruflich unterwegs ist, arbeitet nicht - so will es das Gesetz. Denn Fahrzeiten sind keine Arbeit. Firmen müssen dafür keinen Ausgleich anbieten.

Nicola Holzapfel

Zu viel ist zu viel, dachte sich wohl der Kläger. Immer wieder wurde er von seinem Arbeitgeber auf Dienstreisen ins In- und Ausland geschickt. Doch die langen Fahrzeiten wurden dem wissenschaftlichen Angestellten einer Bundesbehörde häufig nicht ausgeglichen. Er führte Buch und kam innerhalb eines Jahres auf stolze 155 Stunden und fünf Minuten. Schließlich zog er vor Gericht. Er wollte eine Gutschrift für sein Zeitkonto durchsetzen. Außerdem wollte er die Behörde verpflichten, seinen Dienstplan künftig so zu gestalten, dass er arbeitstäglich einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird.

Mit seiner Klage hatte der Behörden-Mitarbeiter keinen Erfolg. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 519/05) sind die Tarifregelungen im öffentlichen Dienst rechtmäßig. Demnach sind Reisezeiten von der Arbeitszeit ausgenommen. Vergütet wird nur die regelmäßige tägliche Arbeitszeit - das aber auch dann, wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird.

"Das Urteil bringt nichts Neues. Es bestätigt lediglich eine Rechtslage, die sowohl im Öffentlichen Dienst wie auch in der privaten Wirtschaft schon immer so galt", sagt Ernst Schaller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. "Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Fahrtzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück als Ruhezeiten zu rechnen". Und das gilt auch für Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

Allerdings muss dem Arbeitnehmer überlassen bleiben, wie er seine Fahrzeiten gestaltet. Schreibt ihm der Chef vor, selbst mit dem Auto zu fahren, zählt sie nicht mehr als Ruhezeit. #

Es gibt jedoch auch andere Fälle, in denen Dienstreisen vergütet werden. "Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz sind möglich durch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie arbeitsvertragliche Regelungen", sagt Schaller.

So gibt es beispielsweise in der nordrhein-westfälischen Metall-Industrie eine Vereinbarung, wonach die Reisezeit vergütet wird. Da heißt es: "Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, sowie sie die Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zur vier Stunden und an arbeitsfreien Tagen bis zu zwölf Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet."

Ausnahmen stellen außerdem jene Berufe dar, in denen die Fahrzeit zur Arbeitszeit gehört. "Das gilt beispielsweise bei Arbeitsstätten auf Fahrzeugen, also für Berufskraftfahrer oder Zugpersonal. Eine Vergütung hat auch zu erfolgen bei Fahrten von Personen, deren Beruf ambulant ausgeübt wird, mit Aufenthalten an immer wieder anderen Tätigkeitsorten", sagt Schaller. Dazu zählen zum Beispiel Kundendienstmechaniker, Vertreter oder Postboten.

Aber nicht nur Dienstfahrten, auch die damit möglicherweise verbundenen Arbeitszeiten am Wochenende sorgen in manchen Arbeitsverhältnissen für Zündstoff. "Messe-Tätigkeiten sind ein häufiger Streitpunkt", sagt Schaller. In der Regel darf der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch am Wochenende zur Arbeit verpflichtet werden - auch wenn das nicht explizit in seinem Vertrag steht. Dafür steht ihm dann eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich zu - es sei denn, der Arbeitsvertrag regelt anderes.

Allerdings muss auch hier das Arbeitszeitgesetz berücksichtigt werden. So muss zum Beispiel zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von elf Stunden liegen. Die kann auch während der Fahrt genommen werden. Wer also bis Freitagabend arbeitet und sich danach in den Zug zur Messe setzt, ist nach dem Arbeitszeitgesetz am nächsten morgen wieder fit für den Job.

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