Vor allem in der Weihnachtszeit haben Geschenkgutscheine Hochkonjunktur. Manch einem fehlt es schlicht an kreativen Ideen oder an der Zeit um ein individuelles Weihnachtsgeschenk für jedes einzelne Familienmitglied zu besorgen. Als Alternative zum fünften Eierkocher für Mutti wird daher immer häufiger auf Geschenkgutscheine zurück gegriffen, denn der Beschenkte kann sich dann damit selbst seine Wünsche erfüllen. Doch wie lange sind solche Gutscheine überhaupt gültig, kann man sich den Wert in Bar auszahlen lassen und darf er von jedem eingelöst werden?

Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Häufigstes Problem bei Geschenkgutscheinen ist deren Gültigkeit. So mancher Kunde wurde an der Kasse schon mit dem Hinweis enttäuscht, der Gutschein sei abgelaufen. In den auf den Gutscheinen aufgedruckten AGB´s sind oft Klauseln enthalten, die für die Einlösung des selbigen eine bestimmte Frist vorsehen. Diese Praxis ist auch regelmäßig zulässig. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein, denn die AGB´s unterliegen der sog. Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB und müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen, etwa dem Benachteiligungsverbot gemäß § 307 BGB. Hier werden auch die Interessen des Beschenkten berücksichtigt, obwohl dieser genau genommen nicht Vertragspartner des Ausstellers ist. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist jedenfalls eine Gültigkeitsbeschränkung von einem Jahr unzulässig.

Das OLG München hat beispielsweise festgestellt, dass Buchgutscheine länger als ein Jahr gültig sein müssen (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Welche Mindestfrist jedoch gelten muss, bleibt weiter offen. Diese liegt jedenfalls weit über einem Jahr. Nur in Einzelfällen, etwa bei Dienstleistungen, für welche die Arbeitskosten im Folgejahr deutlich steigen werden oder bei Theaterstücken, welche nur für eine begrenzte Dauer aufgeführt werden, kann eine kürzere Frist zulässig sein. Zu beachten ist, dass es sich anders verhält, wenn die Gültigkeitsbeschränkung während der Erstellung des Gutscheins handschriftlich vom Verkäufer eingetragen wird. Dann gilt diese als individuell vereinbart und nicht als AGB. In diesem Fall kann sich der Kunde auf die unangemessene Benachteiligung nicht berufen, da er diese Frist „mitbestimmt“ hat.

Ohne eine explizite Gültigkeitsbeschränkung, gilt jedenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres in dem der Gutschein erworben wurde.

Gültigkeitsdauer überschritten - was nun?

Ist die Gültigkeitsdauer überschritten, ist der Gutschein für die meisten Inhaber nur noch Altpapier. Doch nur weil die Frist abgelaufen ist, bedeutet dies nicht, dass das Geld verloren ist. Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar. Denn in diesem Fall gilt der Aussteller gemäß § 812 Abs. 1 BGB als ungerechtfertigt bereichert, denn die Gegenleistung hat er nicht erbracht. Der Aussteller ist allerdings seinerseits berechtigt, von dem Betrag eine gewisse Summe ( ca. 20 %) einzubehalten, denn ihm ist durch die Nichteinlösung ein gewisser Gewinn entgangen. Bei einem Gutschein, der nur an der Verjährung zu messen ist, entsteht ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht.

Wer kann den Gutschein einlösen

Auch wenn auf dem Geschenkgutschein der Name des Gutscheinempfängers angegeben ist kann dieser grundsätzlich auch von jeder anderen Person eingelöst werden. Der Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier gem. § 807 BGB, das jeden, der es in Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt. Das Amtsgericht Northeim hat im übrigen in diesem Zusammenhang entschieden, dass die namentliche Bezeichnung auf einem Geschenkgutschein nicht die Weitergabe des Gutscheins ausschließt, denn in diesem Fall dient die Namensnennung nur dazu, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren (Urteil v. 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88). Anders liegt der Fall nur, wenn der Aussteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass nur die namentlich bezeichnete Person die Leistung erhält, beispielsweise bei Fußballkarten in Hinblick auf ein Stadionverbot.

Kann ich Gutscheine in bar auszahlen lassen

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in bar hat der Beschenkte nicht. Sinn und Zweck von Gutscheinen ist es, dass damit Geld (in Form der Urkunde) gegen Ware eingelöst werden soll. Nur weil einem etwa das Produktangebot nicht zusagt, begründet dies noch lange keinen Anspruch. Dies gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. Hier muss dem Gutschein-Besitzer lediglich ein neuer Gutschein über den offenen Betrag ausgestellt werden bzw. der Restbetrag auf dem alten Gutschein vermerkt werden, sofern es sich nicht um eine einmalig zu erbringende Dienstleistung, wie etwa eine Massage handelt, wo eine Teilleistung ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist eine Barauszahlung möglich wenn der Gutscheins für eine bestimmte Ware/Dienstleistung gedacht ist und diese seitens des Ausstellers nicht mehr angeboten wird (z.B. weil die Ware aus dem Sortiment genommen wurde oder nicht mehr produziert wird) obwohl der Gutschein noch gültig ist. Hier muss der Aussteller den Wert des Gutscheins gemäß § 812 BGB bar auszahlen, da er ansonsten ungerechtfertigt bereichert wäre.

Fazit:
Wer Gutscheine verschenken möchte, sollte vorher prüfen , ob der Beschenkte mit diesem Gutschein überhaupt etwas anfangen kann. Eine Auszahlung des Geldbetrags ist in aller Regel nicht möglich. Auch sollten Gutscheine zeitnah eingelöst werden auch wenn eine Befristung unter Umständen nicht wirksam ist. Streit ist zumeist vorprogrammiert.