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Rückzahlungsklausel - Muss man Weiterbildungskosten bei eigener Kündigung zurückzahlen?

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 16.01.2024 | 65 Kommentare| 1 Bewertung

Rückzahlung von Weiterbildungskosten (© Edler von Rabenstein -stock.adobe.com)
Rückzahlung von Weiterbildungskosten (© Edler von Rabenstein -stock.adobe.com)

Immer mehr Arbeitnehmer nehmen im Laufe ihres Arbeitslebens die Möglichkeit wahr, sich beruflich fort- beziehungsweise weiterzubilden und sich diese Fortbildungen vom Arbeitgeber bezahlen zu lassen. Viele Arbeitgeber vereinbaren aber mit dem Arbeitnehmer eine sogenannte Rückzahlungsklausel Weiterbildungskosten, wonach der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss, wenn er kündigt. Eine solche Klausel ist grundsätzlich erlaubt.

Kosten für Fortbildung

Zu den Kosten für Fort- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahmen zählen nicht alleine diejenigen für die entsprechenden Schulungen; auf den Arbeitgeber kommen noch eine Reihe weiterer hinzu:

Neben der Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer (sofern dieser nicht für seine Fortbildung unbezahlten Urlaub nimmt) kommen diese Kosten hinzu:

  • Ausbildungsmaterial
  • Reisekosten
  • Übernachtungskosten

Rückzahlungsklausel - Voraussetzungen

Damit der Arbeitgeber überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung  hat, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Fortbildungsmaßnahmen müssen dem Arbeitnehmer neue berufliche Chancen eröffnen
  • Eine etwaige Rückzahlung von Fortbildungskosten muss vertraglich zwischen Arbeitgeber und –nehmer geregelt sein, und zwar schon vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme

Die Dauer der Betriebsbindung nach Beendigung der Weiterbildung darf nicht unangemessen lang sein. Je länger eine Weiterbildungsmaßnahme allerdings dauert, desto länger darf ein Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmer an sein Unternehmen binden. Abhängig von der Dauer der Fortbildung, gelten folgende Bindungszeiten:

Dauer der Weiterbildung                        Dauer der Betriebsbindung

< 1 Monat                                                          < 6 Monate

< 2 Monate                                                        < 1 Jahr

< 3-4 Monate                                                    < 2 Jahre

< 6 Monate                                                        < 3 Jahre

< 2 Jahre                                                           < 5 Jahre

Bei den angegebenen Daten handelt es sich allerdings nur um Orientierungswerte.

Eine vertragliche Bindung über eine Dauer von fünf Jahren hinaus ist in der Regel nicht zulässig.

Rückzahlungsvereinbarung Weiterbildungskosten

So interessant der Arbeitnehmer nach absolvierter Fortbildung(en) für seinen derzeitigen Arbeitgeber ist, so interessant ist er auch für andere Unternehmen. So kommt es natürlich vor, dass diese um den qualifizierten Mitarbeiter buhlen. Die Folge: der Arbeitnehmer kündigt, tritt eine neue Stelle an und sein ehemaliger Arbeitgeber hat die Weiterbildungsmaßnahmen umsonst gezahlt.

Dies möchte jeder Arbeitgeber logischerweise verhindern, und deswegen werden in Arbeitsverträgen häufig sogenannte Rückzahlungsvereinbarungen mit einer Bindungswirkung (Bindungsdauer) getroffen. Diese hindern zwar den Arbeitnehmer nicht, das Unternehmen zu verlassen, aber er muss zuvor die Kosten für seine Weiterbildungsmaßnahme(n) an seinen Arbeitgeber zurückerstatten. Es besteht daher eine Rückzahlungspflicht.

Folgende Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Fortbildungskosten an den Arbeitgeber können sein:

  • Nichterreichen des Fortbildungsziels
  • Abbruch der Fortbildung seitens des Arbeitnehmers
  • Kündigung seitens des Arbeitnehmers, sofern diese nicht auf unzumutbare Zustände am Arbeitsplatz zurückzuführen ist
Tipp vom Anwalt:
Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise kurz nach Lehrgangsende auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, ohne dass ein unzumutbarer Grund hierfür vorliegt, so ist er zur Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichtet [LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2001, 5 Sa 1509/00].

Eine Fortbildung muss dem Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil bringen, der durch die Kündigung des Mitarbeiters nicht mehr gegeben ist [BAG, 19.01.2011, 3 AZR 621/08].

Liegen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bezüglich Rückzahlungen der entstandenen Kosten vor, ist der Arbeitnehmer generell nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis fristgerecht und ohne schuldhaftes Verhalten seinerseits beendet.

Hierbei zu beachten ist, dass bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen gemäß § 12 Abs. 2 sowie § 26 BBiG keine Rückzahlungsklauseln vereinbart werden dürfen.

Höhe der Rückzahlung

Auch für die Höhe gibt es Bestimmungen: der Betrag darf die tatsächlich geleisteten Ausgaben des Arbeitgebers nicht überschreiten, und darf sich ausschließlich aus Seminarkosten, Unterbringung, Reisekosten sowie Materialkosten zusammensetzen. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Weiterbildungskosten Rückzahlungsklausel - Unwirksamkeit

Doch nicht immer ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung  verpflichtet. Wenn beispielsweise die Rückzahlungspflicht an jegliches Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen geknüpft ist, so ist diese Klausel unwirksam. Ein Arbeitgeber hat zwar das Recht, seinen weitergebildeten Mitarbeiter für einen gewissen Zeitraum an sein Unternehmen vertraglich zu binden, aber diese Dauer ist nicht unbegrenzt und muss angemessen sein. Eine zweijährige Bindung nach einem dreimonatigen Lehrgang an den Arbeitgeber gilt als zulässig, während eine fünfjährige unzulässig und somit der Arbeitnehmer nicht zu einer Rückzahlung  verpflichtet ist [BAG, 14.01.2009, 3 AZR 900/07].

Ebenso wenig ist der Arbeitnehmer für die Rückzahlung der entstandenen Ausbildungskosten verantwortlich, wenn ihm

  • grundlos
  • betriebsbedingt
  • personenbedingt
  • krankheitsbedingt seitens des Arbeitgebers gekündigt wird.
Rechtsanwalt-Tipp:
Eine pauschale Rückzahlungsklausel in einem Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer generell bei einem früher als geplanten Ausscheiden aus dem Betrieb zur Rückzahlung der entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist ebenfalls unwirksam [Bundesarbeitsgericht BAG, 11.04.2006, 9 AZR 610/05].

Auch besteht keine Rückzahlungspflicht, wenn innerhalb der Rückzahlungsklausel einer oder mehrere der folgenden Punkte missachtet werden:

  • Die vertraglich festgelegte Bindungsdauer nach Beendigung der Weiterbildung ist zu lang
  • Der Rückzahlungsbetrag ist zu hoch angesetzt
  • Der Rückzahlungstatbestand gilt als zu weitgehend

FAQ zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Was sind Weiterbildungskosten?

Unter Weiterbildungskosten fallen alle Kosten, die ein Arbeitgeber für die Fort- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers aufwendet. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Schulungen, Seminare, Kurse und Studiengänge.

Kann ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten verlangen?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten verlangen, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung getroffen hat. Die Rückzahlungsvereinbarung muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.

Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung erfüllen?

Eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
  • Sie muss den genauen Betrag der Weiterbildungskosten,
  • den Zeitpunkt der Rückzahlung und
  • die Rückzahlungsmodalitäten enthalten.

Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich erklären, dass er die Vereinbarung freiwillig eingeht. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Was bedeutet "unangemessene Benachteiligung"?

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Rückzahlungsvereinbarung den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung stark einschränkt oder ihm finanziell erhebliche Nachteile bringt. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung nur zum Teil übernommen hat und den Arbeitnehmer dennoch zur vollständigen Rückzahlung verpflichten möchte.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten?

Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsvereinbarung muss jedoch den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Verträge entsprechen, insbesondere an die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Arbeitsrechts.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf der Bindungsfrist verlässt?

Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist verlässt, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung der Weiterbildungskosten verlangen. Die Bindungsfrist muss jedoch angemessen sein und darf den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig lange an das Unternehmen binden.

Wie hoch darf die Rückzahlungsforderung sein?

Die Höhe der Rückzahlungsforderung richtet sich nach der vereinbarten Rückzahlungsvereinbarung. Die Rückzahlungsvereinbarung darf jedoch nicht zu hoch sein und muss dem tatsächlichen Wert der Weiterbildungskosten entsprechen.

Gibt es Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Zum Beispiel kann eine Befreiung von der Rückzahlungspflicht eintreten,

  • wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis kündigt,
  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt oder
  • wenn der Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus der Rückzahlungsvereinbarung nicht erfüllt.

Was ist ein wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen hat oder wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von den konkreten Umständen ab.

Kann der Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten verlangen, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde oder das Unternehmen verlassen musste?

Wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde oder das Unternehmen verlassen musste, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten nur dann verlangen, wenn eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde und die vereinbarte Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer jedoch von der Rückzahlungsverpflichtung befreit werden, wenn die oben genannten Ausnahmen vorliegen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Weiterbildung abbricht?

Wenn der Arbeitnehmer die Weiterbildung abbricht, kann der Arbeitgeber unter Umständen die Rückzahlung von bereits aufgewendeten Kosten verlangen. Ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht in der Regel dann, wenn der Abbruch der Weiterbildung vom Arbeitnehmer verschuldet wurde oder wenn der Arbeitnehmer die Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen hat.

JuraForum-Fazit: Die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist ein komplexes Thema und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Vorfeld genau über die Modalitäten einer Rückzahlungsvereinbarung informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Planung und transparente Kommunikation können dazu beitragen, Konflikte und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Bisherige Kommentare zum Begriff (65)
Mona (18.04.2024 14:18 Uhr):
Hallo, hab während meiner Laufzeit zur PDL-Weiterbildung gekündigt, endet im Oktober. Meine Weiterbildung von 3600 Euro wird mir die nächsten drei Monate vom Gehalt abgezogen. Ist halt so? Vielleicht habe ich ja Glück und mein neuer AG übernimmt einen Teil davon.
Carla (17.09.2023 14:44 Uhr):
Rückzahlung der Weiterbildungskosten ist ein Thema, das nicht genug Aufmerksamkeit bekommt. Immer häufiger kommen Fragen zu dieser Klausel auf, da Unternehmen immer weiter in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter investieren. Was oft übersehen wird, sind die Bedingungen unter denen diese Kosten zurückerstattet werden müssen. Erst wenn man den Job verlässt wird einem bewusst, wie teuer diese Kosten sein können. Also ja, es macht definitiv Sinn sich vorab genau damit auseinander zu setzen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Wichtig ist vor allem zu beachten, dass solche Vereinbarungen immer schriftlich festgehalten werden und beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen. Es schadet nie, eine zweite Meinung einzuholen oder sogar einen Anwalt zu konsultieren, bevor man etwas unterschreibt. Man kann nie zu vorsichtig sein, wenn es um das eigene Geld geht. Ich denke, dass das Wissen um diese Klausel in der Belegschaft besser verbreitet und transparenter gemacht werden sollte.
Moritz (10.07.2023 16:52 Uhr):
Hallo, ich werden einen Lehrgang zum Kesselwärter machen der 5 Tage geht und 4000€ kostet. Meine Firma will mich dafür aber 1Jahr binden. Ist diese Bindung zulässig? Vielen dank im Voraus!
JuraForum.de-Redaktion (11.07.2023 10:15 Uhr)
Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach einer beruflichen Weiterbildung für eine bestimmte Zeit an das Unternehmen bindet. Diese sogenannte Rückzahlungsklausel ist in der Regel dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung vollständig übernimmt.

Die Dauer der Bindung ist dabei abhängig von der Dauer und den Kosten der Weiterbildung. Je höher die Kosten und je länger die Dauer der Weiterbildung, desto länger kann die Bindungsfrist ausfallen. Allerdings gibt es hierzu in der Rechtsprechung gewisse Grenzen und Faustregeln.

Bei einer Weiterbildung, die einen Zeitraum von bis zu einem Monat in Anspruch nimmt, ist in der Regel eine Bindung von bis zu einem Jahr zulässig. Da Ihr Lehrgang nur fünf Tage dauert, könnte eine einjährige Bindung zulässig sein.

Trotzdem ist es wichtig, dass Sie diese Angelegenheit mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen. Die konkrete Gestaltung solcher Vertragsklauseln ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab.
Sonnenschein (14.09.2022 12:18 Uhr):
Hi, muss dieser Rückzahlungsvertrag schriftlich sein, oder gilt er auch in mündlicher Absprache? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hans98 (14.06.2022 15:18 Uhr):
Hallo, ich befinde mich derzeit in der Mitte einer zweimonatigen Weiterbildung, bestehend aus zwei gleichlangen Kursen (insgesamt 41 Tage) und habe nun nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Kurses (21. Tag) einen "Fortbildungsrahmenvertrag" vom Arbeitgeber mit einer Bindungsfrist von 2 Jahren erhalten, den ich unterschreiben soll. Dieser wurde mir vor der Weiterbildung nicht ausgehändigt und ist auch komischerweise auf den 10.03.2022 datiert, obwohl ich den Vertrag erst heute erhalten habe. In diesem Vertrag sind keine Erstattungsgrundlagen genannt, d.h. weder die Kosten der Fortzahlung meines Gehaltes noch die bezahlte Summe für die Weiterbildung. Es ist lediglich genannt, das der Arbeitgeber die Fortbildungskosten zu gleichen Anteilen monatlich tilgt und der "verbleibende Restbetrag" an den Arbeitgeber auszukehren ist, sollte eine Kündigung meinerseits während der Vertragslaufzeit stattfinden. Nach eigener Recherche ähnlicher Fälle im Internet und einem etwas temperamentvollen Dialog mit meinem Arbeitgeber habe ich den Vertrag auf eine Bindungsfrist von einem Jahr ab dem Folgemonat der offiziellen Weiterbildungsbeendigung herunterhandeln können, da auch fälschlicherweise von einer 3-monatigen Fortbildung ausgegangen worden ist und die Rückzahlungsgrundlagen immer noch nicht definiert sind. Nun ist der Vertrag zwar unterschrieben, jedoch sind weiterhin keine Informationen zur Basis der eventuellen Rückzahlung gegeben, mir wurde nur gesagt, dass ich das ja selber ausrechnen könnte. Spätestens hier bin ich nun etwas überfordert mit dem Mangel an Klarheit und würde gerne wissen, ob dieser Vertrag auch nach Unterschreibung überhaupt eine Gültigkeit hätte, auch im Falle einer Gerichtsverhandlung. Die Grundsorgen meinerseits liegen vorallem in der fehlenden Rückzahlungsgrundlage als auch in der nachträglichen Erfassung dieses Vertrages inmitten der Weiterbildung, daher hoffe ich dass mir vielleicht jemand Antworten oder Informationen für diesen Sonderfall geben kann. Liebe Grüße!
Mareike1234 (08.03.2022 11:29 Uhr):
Guten Tag, Ich habe meine Rückzahlungsvereinbarung mit meinem vorherigen Arbeitgeber getroffen. Nun habe ich die Stelle gewechselt, jedoch noch keine Zahlungsaufforderung erhalten. Ich möchte keine schlafenden Hunde wecken - mir stellt sich aber die Frage: wie lange darf das Unternehmen noch eine Zahlungsaufforderung an mich stellen? Vielen lieben Dank!
Tulip (25.09.2021 09:43 Uhr):
Hallo, mein Arbeitgeber verpflichtet mich 5 Jahre nach bestehen der Prüfung ans Unternehmen. Die Weiterbildung dauert 3 Jahre (alles rechtens). Wie wäre das denn wenn man nach der bestandenen Weiterbildung schwanger wird ? Man scheidet ja nicht aus dem Arbeitsverhältnis aus, also müsste man ja dann nichts zurück zahlen, oder ?
Vann (11.11.2020 08:20 Uhr):
Hallo, Vielleicht kann mir wer kurz weiter helfen. Mein Mann hat vor 2 Wochen einen aufhebungsvertrag unterschrieben. So, jetzt kam eine Rechnung mit der letzten lohnabrechnung wo er ihm 2 Lehrgänge, einen hänger Führerschein und Arbeitskleidung berechnet hat. Dies hat er auch gleich vom Lohn abgezogen. Als ich seinen ex Arbeitgeber angerufen habe und ihn darauf hingewiesen habe das im Arbeitsvertrag steht das die fortbildungskosten der Arbeitgeber zahlt, behauptet er mein Mann hätte etwas unterzeichnet das er sich für 5 Jahre an ihn bindet und falls er früher geht muss er die Kosten zahlen. Zur Hintergrund Info: -Die Schulungen sind über 2 Jahre her -Mein Mann sagt er hat nie etwas unterschrieben diesbezüglich und er hat auch kein Vertrag dazu -Der alte Chef will mir auch keine Kopie geben -Die Rechnung ist sehr komisch geschrieben : Für erbrachte Leistungen im Oktober erlaube ich mir zu berechnen..... Weiß jemand wie da die rechtslage ist? Frist um den Lohn zu zahlen würde gesetzt, weiß aber er wird nicht zahlen. Er weiß wir brauchen das geld (haus, 2 kidner und das dritte unterwegs) Er will meinem Mann nur eins rein würgen und ich hab Angst das wir Pech haben
Jules (31.10.2020 15:44 Uhr):
Aktuell befinde ich mich in einem Werkstudentenverhältnis. Bei Abschluss des Vertrages gab es keine Zusatzvereinbarung, dass ich mich nach Beendigung des Studiums verpflichte einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen aufnehmen. In dieser Zusatzvereinbarung sind keine Details (Gehalt, Position, Arveitszeit) vereinbart. Nun wûrde ich gerne das Verhältnis kündigen. Ist dies möglich??
Ratloser (23.10.2020 16:00 Uhr):
Ist eine Rückzahlungsklausel wegen einer Weiterbildung auch dann gültig, wenn ein Arbeitnehmer wegen drohender Krankheit durch Überlastung das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist kündigt?
Sarah (21.09.2020 18:55 Uhr):
Hallo, ich würde gerne eine Fortbildung machen, mein Arbeitgeber würde diese auch bezahlen, jedoch möchte mein Chef, mich für eine 2 Lonatige Fortbildung, die 4656 Euro kostet, 36 Monate an den Betrieb binden. Ist dies rechtens? Danke für die Antwort!
JuraForum.de-Redaktion (23.09.2020 14:26 Uhr)
Diese Vorgehensweise des Arbeitgebers ist nicht zu beanstanden. 3 Jahre Bindung ist sehr üblich und zulässig.
Oliver (18.07.2020 06:27 Uhr):
Hallo, mein Arbeitgeber würde mir den Führerschein der Klasse B und BE bezahlen und möchte, dass ich mir im Anschluss 5 Jahre an die Firma binde. Ich finde die 5 Jahre ein wenig übertrieben. Wie lang ist denn eine übliche Bindung bei solchen Kosten?
JuraForum.de-Redaktion (21.07.2020 10:03 Uhr)
In solchen Fällen gibt es keine starren Bindungsfristen. Diese müssen aber in einem angemessen Verhältnis stehen. In der Regel bindet man den Arbeitnehmer für 2-3 Jahre, so dass die 5 Jahre hier tatsächlich zu lang erscheinen. Einfach mit dem Arbeitgeber reden und sagen, dass man sich 2 oder maximal 3 Jahre binden möchte.
M4RCO (04.06.2020 11:41 Uhr):
Guten Tag, ist die Rückzahlungsklausel noch gültig, wenn ich auf Druck des Arbeitgebers in eine Tochtergesellschaft wechseln musste und auch ein neuer Arbeitsvertrag mit neuer Stelle unterzeichnet wurde, wo die Rückzahlungsklausel explizit nicht aufgeführt wurde? Oder gilt der alte Vertrag mit der Muttergesellschaft weiter?
Peter (02.04.2020 11:14 Uhr):
Guten Tag, ist eine notenabhängige Staffelung der Übernahme von Lehrgangskosten steuerfrei oder hat dieser Ansatz Belohnungscharakter, da der Betrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret tragen, im Vorfeld nicht abschließend beziffert ist. Die notenabhängige Beteiligung wäre somit ein Bonus ?? Herzlichen Dank für eine Antwort Peter
Nigges (07.01.2020 12:17 Uhr):
Hallo ich habe eine Weiterbildung zur Fachwirtin gemacht und da mir mein Arbeitgeber nach der Weiterbildung keine höherbezahlte Stelle anbieten kann oder möchte, werde ich nun den Arbeitgeber wechseln. Lt Vertrag habe ich eine 36 monatige Bindung an den Arbeitgeber, ansonsten muss ich die Kosten für die Weiterbildung zurück zahlen. In der Auflistung sind jetzt allerdings auch Ausfallkosten mit aufgelistet und so kommt der AG auf einen Gesamtwert von über 11000 Euro anstatt den reinen Weiterbildungskosten von knapp 3000 Euro. Kann der AG die gesamte Summe in Höhe von 11000 Euro von mir verlangen, oder nur die reinen Weiterbildungskosten?
Purzel (26.04.2019 01:04 Uhr):
Hallo! „Verträge mit Rückzahlungsklausel müssen immer vor der Maßnahme geschlossen werden“ steht im oberen Bericht. Daher meine Frage: Wenn der AG einen LKW Schein zur Hälfte übernommen hat, andere Hälfte das Arbeitsamt. Und die Maßnahme schon am 3.4.18 begann und am 13.7.18 abgeschlossen wurde, mit Rechnungsdatum 10.9.18 bezahlt wurde, der AG jetzt 24.4.19 aber einen Vertrag zur Rückzahlung vereinbaren will, der Rückdatiert ist auf 10.9.18: Wenn ich diesen jetzt mit heutigen Datum unterschreibe, ist dieser überhaupt noch wirksam? Gruß Mona
Exterrior (14.04.2019 13:54 Uhr):
Guten Tag, ich habe eine Weiterbildung zum Kraftwerker auf Kosten und Freistellung des Arbeitgebers gemacht. Jetzt die Frage: ab welchem Zeitpunkt beginnen die 2 Jahre Bindung? Ab dem Ende der Weiterbildung selbst bzw. Freistellung oder mit bestehen der IHK-Prüfung die ein halbes Jahr später war? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Alf (07.04.2019 08:53 Uhr):
Hallo, Ich habe eine Weiterbildung zur Hörakustikerin gemacht. Es waren 2 Kurse je 2 Wochen und nach einem halben Jahr beziehungsweise am Ende vom Jahr habe ich die Prüfung abgelegt. Wie lange wird der Zeitraum jetzt festgelegt, damit es rechtens ist?
Nashvillelady (09.01.2019 23:07 Uhr):
Hallo, auf eigene Initiative meldete ich via Fernlehrgang zur Palliativpflegefachkraft an. AG wurde davon nach Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt. Kosten :1375,-€. Private Ratenzahlung wurde vereinbart. Nach Info des AG änderte der dies jedoch um (Kostenübernahme AG). Dauer: 9 Monate. MUSS ich einem Bindungsvertrag zustimmen? Wollte die FB ja selbst finanzieren. Sind auch die Kosten in irgend einer Form relevant? Danke für ihre Hilfe
Kernchen (26.11.2018 09:50 Uhr):
Guten Tag. Ich habe bei meinem Arbeitgeber eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin gemacht (Dauer 5 Monate). Das Angebot vor der Weiterbildung war entweder: a) Arbeitnehmer übernimmt die Gesamtkosten alleine (1000 Euro), Fehlstunden bzw Minusstunden werden vom Arbeitgeber bezahlt oder b) Arbeitgeber übernimmt die Fortbildungskosten und Arbeitnehmer holt die Minusstunden ( 1Woche/Monat) nach. Ich entschied mich für Angebot b. Die Maßnahme wurde erfolgreich abgeschlossen, die Minusstunden sind ausgeglichen. Allerdings habe ich jetzt zum 30.11.2018 gekündigt. Da ich mich schriftlich verpflichtet habe, 18 Monate nach der Fortbildung im Unternehmen zu bleiben, muss ich jetzt nach meiner Kündigung die Kosten für die FB selber tragen. Ist das so Richtig? Da ich ja jetzt beides musste. Stunden nachholen und Kosten selber tragen!
Rody77 (27.06.2018 10:27 Uhr):
Ich hatte im letzten und im diesen Jahr auf Anweisung des Arbeitgebers je einen Lehrgang über je drei Tage (Gesamtkosten rd. 2.000 EUR). Nun soll ich eine Unternehmensbindung von 11 Monaten unterschreiben mit Rückzahlungsklausel im Falle einer vorzeitigen Kündigung. Ist dies so zulässig?
Qwertz (25.05.2018 16:27 Uhr):
Hallo, ich habe eine einwöchige Weiterbildung zur Qualitätsmanagement-Fachkraft für ca. 2000€ abgeschlossen. Jetzt habe ich eine Woche nach Beendigung per Post den Bescheid bekommen, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung innerhalb von 2 Jahren auf Rückzahlung der Kosten besteht. Ist das so zulässig?
Dr.Lizzy (14.04.2018 15:55 Uhr):
Hallo, ich habe eine knapp 13 wöchige Weiterbildung als Diabetesberaterin gemacht, was über 1 jahr verteilt war. Ich mußte nach dem 2. Schulblock, das heiß nach 2 Monaten eine Verpflichtung unterschreiben müssen, oder ich sollte die Weiterbildung abbrechen. Die Kosten der Weiterbildung betrug ca. 3000 €, aber mein Chef hat 10.000 euro mir unterschreiben lassen, weil er mein Gehalt weiter bezahlt hat. Und über 3 Jahre mich an ihn gebunden. Bei Weiterbildungsbeginn war von so einem Akt nicht die Rede. Jetzt sind es über 2 Jahre nach Beendigung. Ist das von rechten. Danke für Ihre Antwort
Karin (10.04.2018 16:51 Uhr):
Hallo, musste einen Lehrgang absolvieren damit ich den Job ausüben durfte.Die Abzahlung der Gebühr dafür, wurde mit monatlichen Raten vereinbart; also die Raten wurden monatlich vom Lohn abgezogen. Die Firma kündigte mir in der Probezeit und zwar von einem Tag auf den anderen, weil ich krank war. (Der Grund stand natürlich nicht in der Kündigung). Nun verlangt die Firma, dass ich den vollen Restbetrag der Lehrgangsgebühr sofort bezahle und droht schon mit gerichtlichen Mahnverfahren. Ich kann aber nicht zahlen, da ich kein Geld habe. Erhalte ja keinen Lohn mehr von dieser Firma. Muss ich die Gebühr tatsächlich zahlen? Danke für Ihre Antwort.
Student (10.02.2018 14:29 Uhr):
Hallo, gibt es Richtlinien für zulässige Bindungsdauern oder deren Berechnung, wenn der Arbeitnehmer die Weiterbildung vollständig in seiner Freizeit durchführt, sogar den Urlaub teilweise dafür aufwendet? Konkret handelt es sich in meinem Fall um ein berufsbegleitendes Masterstudium, Dauer = 2 Jahre. Kostenübernahme des Arbeitgebers von 80% der Studienkosten, ca. 11.000 €, bei bestehen des Studiums. Bindungsdauer = 3 Jahre nach Abschluss. Vielen Dank im Voraus.
the clash (08.12.2017 09:29 Uhr):
Hallo, ich habe im Oktober eine Weiterbildung zu pädiatrischen Intensiv und Anästhesie pflege begonnen. Sie geht 2 Jahre und kostet meinem Arbeitgeber um die 10.000 Euro. Ich habe jetzt erst also 2 Monate später den Vertrag bekommen in dem steht dass ich mich für 5 Jahre verpflichten muss. Da dass aber vorher nicht abgesprochen war ist meine Frage ob ich mich weigern kann den Vertrag zu unterschreiben, da er auch erst nach Beginn der Weiterbildung mir vorgelegt wurde? Danke im Voraus.
Dahlmatiner (13.09.2017 13:31 Uhr):
Hallo, meine Frage ist etwas verzwickt, aber dennoch brennend. Ich hab in meinem jetzigen Betrieb meine Ausbildung gemacht und bereits während dem Ende Der Ausbildung mit der Weiterbildung zur Fachwirtin begonnen. Diese Ausbildung geht über 18 Monate und endet im Mai 2018. Mit meinem Chef hatte ich vereinbart das er alle Kosten übernimmt, auch Reisekosten, Übernachtung jedoch keine Verpflegungskosten. Dies hat er auch bisher soweit getätigt. Der Vertrag bzgl der Fortbildung und der Bindungspflicht von 3 Jahren, wurde allerdings erst später geschlossen, also NACH dem Beginn der Fortbildung. Nun war es so das ich im Dezember letzten Jahres (also kurz nach Beginn der Fortbildung, aber noch während der Ausbildung) mein Auto reparieren lassen musste und mir von der Firma 1500€ borgen musste. Es kam so, das mein Chef dann im Mai sagte, das ich das dann zahlen soll in Form der noch offen stehenden Kosten für die Fortbildung die eigentlich er noch zu zahlen hätte. Dies habe ich dann getan. Weiter kam jetzt das ich für die Firma unterwegs war mit meinem Privaten PKW und geblitzt wurde (Abstandsmessung) hierfür wurde mir zugesichert das die Firma dann die Kosten für das Knöllchen übernehmen würden. JETZT, 1 Jahr später hieß es, das könne die Firma nicht machen, das soll ich jetzt doch selbst bezahlen und zwar von den noch offenen Kosten für die Fortbildung. Also letztlich habe ich dann selbst an die Fortbildung 1900€ entrichtet von 5900€ (ohne Reise-, Prüfungs- und Übernachtungskosten). Zu allem Elend kommt noch das mein Chef aufhören möchte, spätestens Ende nächsten Jahres (so der letzte Stand). Meine Bindung würde ja dann aber immer noch laufen. Ich habe jetzt den Entschluss gefasst nicht solange zu warten bis ich ggf nichts finde und habe Bewerbungen geschrieben. Wie ist das jetzt mit der Rückzahlung der Kosten? Muss ich alles zurück zahlen? Nur einen Teil? Ggf auch gar nichts? Ich bräuchte hier ganz dringend Rat da bereits das erste Bewerbungsgespräch am kommenden Dienstag ansteht. Danke im Voraus.
Kris (07.08.2017 19:39 Uhr):
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sd (02.07.2017 16:49 Uhr):
Hallo, muss ich meine schulungskosten zurückzahlen , wenn die Firma mich kündigt auf meinen Wunsch hin ?
Himmbeerlinde (02.06.2017 23:05 Uhr):
Hallo, ich habe eine Zusatzausbildung gemacht welche mir vom Arbeitgeber bezahlt wurde, ich habe mich für drei Jahre verpflichtet. Nach einem Jahr wurfe ich allerdings krank wegen der arbeit, der Arzt hat mir empfohlen zu kündigen. Ich habe somit meinen arbeitgeber um einen Aufhebungsvetrag geben, welchem er zustimmen. Er schickte mir den Aufhebungsvetrag zu, in diesem stand nix mehr von Rückforderung. Bei meiner letzten gehaltsauszahlung hat er es mir abgezogen. Ist es richtig das ich es trotz krabkheitsbedingter Kündigung bezahlen muss?
Arbeitnehmer_LE (19.04.2017 06:16 Uhr):
Hallo, ich absolviere eine Schulung, welche mein AG bezahlt. Diese hat am 23.01.2017 begonnen und hat jeweils drei Blöcke mit je vier Tagen. Die Prüfung ist am 19.01.2017. Mein Arbeitgeber hat einen Vertrag mit mir gemacht, indem steht, falls ich nach drei Monaten nach Beendigung des Kurses kündige, die kompletten Ausbildungskosten übernehmen muss. Nach der drei-Monats-Frist verringert sich der Vertrag um 1/12. Ist dies rechtens und werden hierbei die Gesamttage der Blöcke gezählt bzgl. der Bindungsdauer oder der Gesamtzeitraum?
Dr. Apollo (03.03.2017 13:30 Uhr):
Hallo, ich habe eine Frage. Ich würde von meinen Chefs eine Weiterbildung bezahlt bekommen die insgesamt 6 Wochenenden gehen, sich aber über1 Jahr verteilen. Zählt dann die Fortbildungsdauer von 1 Jahr oder nur die Tage also <1 Monat? Die Kosten für die Fortbildung betragen 5200€. Sie wollen mich dafür 4 Jahre binden. Ist dies angemessen bzw. welcher Zeitraum wäre hierfür angemessen?
Dr. Banana (24.02.2017 07:22 Uhr):
Hallo und zwar habe ich im September eine Fortbildung absolviert. Die Fortbildung ging insgesamt 1 Woche und die Kosten etwa 1600 €. Ich hab ein Vertrag von 3 Jahren unterschrieben. Ist der Vertrag jetzt gültig oder nichtig? Danke im vorraus.
FlowerPower (13.02.2017 17:52 Uhr):
Guten Tag, ich überlege eine Weiterbildung zu machen die 11 Monate dauern wird und für die ich mich wahrscheinlich 3 Jahre verpflichten lassen muss. In diesen 3 Jahren plane ich evtl. eine Familie zu gründen. Läuft die betriebliche Bindung während der Elternzeit weiter, oder ist die Elternzeit davon ausgenommen und wird dann die verbleibende Bindungszeit nach der Elternzeit angehängt?
Cleo33 (25.01.2017 11:40 Uhr):
Hallo, Ich habe letztes Jahr im März eine Weiterbildung begonnen. Diese war gestückelt. 3 Tage im März, 3 Tage im April und 2 Tage im Mai. Bis Ende September musste ich eine Seminararbeit dazu abgeben. So gesehen ging die Ausbildung über 6 Monate. Ich hab im Februar 2016 einen Vertrag unterschrieben der mich bis 12/2018 an den Betrieb bindet. Bin ich rechtlich verpflichtet solang zu bleiben bzw. das Geld zurück zu zahlen? Ich würde den Betrieb gerne verlassen, da ich stark gemobbt werde aber rechtlich komm ich gegen das Mobbing nur schwer an.
Kay0z (09.07.2016 07:29 Uhr):
Hallo, ich habe einen Weiterbildungsfall indem ein Fortbildungsvertrag geschlossen wurde. Die Bindungsdauer wurde nicht genannt, sie ist lediglich durch die Angabe der Rückzahlungszusammensetzung von 1/36 ablesbar (3Jahre). Hinzu kommt der im Vertrag bezifferte Betrag lag bei zitiert: ca. 13500 Euro. Jetzt nach meiner Kündigung haben sie mir eine Berechnung zukommen lassen wo sich der Betrag nun auf 14700 Euro erhöht hat. Zudem kann man aus der Berechnung heraus lesen das mein AG seine Anteile zur Sozialversicherung auch haben will. So wie ich das verstanden habe kann er doch nur meinen Bruttolohn und die getragenen Fortbildungskosten von mir zurück fordern und nicht die Anteile die meine AG an die SoziVersicherung abführt.
Engelchen (04.07.2016 13:43 Uhr):
Kann eine branchenabhängige Software/Grundlagenschulung mit einer Dauer von 2 Tagen dem Arbeitnehmer vom Gehalt abgezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch den AN während der Probezeit gekündigt wird? Die Klausel im Vertrag lautet hierzu das der AN zur Rückzahlung der für die Dauer Empfangenen Bezüge und die tatsächlich entstandenen Fort-Weiterbildungskosten verpflichtet ist, wenn der AN innerhalb der Bindungsdauer von 6 Monaten kündigt unter Berücksichtigung des Erlassfaktors 1/6 pro Monat. Die Schulung bietet nur innerhalb der Branche einen weiteren beruflichen Nutzen. Da ich nicht aus der Branche komme und ich mein neuer AG ganz und gar nichts damit zu tun hat würde es mich freuen wenn ich etwas dagegen tun kann.
Selin (11.06.2016 15:45 Uhr):
Hallo, Ich habe vor 1,5Jahren eine Weiterbildung begonnen, die ich außerhalb meiner Arbeitszeit absolviere. Vor Beginn der Weiterbildung habe ich eine Kostenaufstellung meinem Arbeitgeber vorgelegt und er meinte dass die Kosten übernommen werden. Dies hat auch die 1,5Jahre problemlos funktioniert. Nun wurde mir vor 3 Tagen eine Verpflichtungserklärung mit Rückzahlungsverpflichtung zum unterschreiben vorgelegt. Ich solle mich für 12 Monate verpflichten, nach Weiterbildungsende dort zu bleiben da ich sonst die Kosten zurückzahlen muss. Nun steht aber im kleingedruckten, dass so eine Verpflichtungserklärung vor der Weiterbildung unterzeichnet werden muss. Muss ich diese dennoch unterzeichnen? Ich habe im Internet bereits gelesen, dass es Ausnahmen geben kann und ich mir dann jetzt überlegen soll ob ich das unterschreiben und die Weiterbildung fortführen oder ob ich sie nicht unterschreiben aber dafür der Arbeitgeber sagen kann, dass er ab jetzt die Kosten nicht mehr übernimmt. Vielen Dank für die Hilfe im voraus.
seitz1986 (05.06.2016 08:26 Uhr):
Hallo, ich hatte ein Studium zum gepr. Industriefachwirt vor 1,5 Jahren abgeschlossen. Eine Vereinbarung über eine Rückzahlung wenn ich nicht mindestens 3 Jahre im Unternehmen bleibe habe ich unterschrieben. Jetzt will ich den Arbeitgeber wechseln. Muss ich die kompletten Kosten zahlen oder nur Anteilig? Gibt es hierzu irgendwelche Regelungen? Vielen Dank für eure Hilfe.
LoLi (20.04.2016 13:03 Uhr):
Hallo, ich habe vor meinem berufsbegleitenden Studium eine Rückzahlungsklausel unterschrieben. Mein Studium geht insgesamt 4 Jahre, dieses Jahr werde ich mit meinem Bachlorabschluss das Studium beenden. Die Kosten für das Studium trägt das Unternehmen (14.000 Euro). Ich bin für 3 Jahre verpflichtet. Meine Frage: Ich habe das Studium in meiner Freizeit absolviert und wurde nicht entgeltlich freigestellt. Ist es trotzdem rechtens, dass ich die 14.000 Euro anteilig zurück zahlen muss? Außerdem weiß ich, dass eine Mitarbeiterin die ein Jahrgang unter mir ist, diese Klausel nicht unterschrieben hat. Eventuell ein Versehen. Kann ich hier etwas unternehmen und dies als Grund nehmen? Vielen Dank!
Jojo (16.04.2016 11:08 Uhr):
Hallo, bin in einem Unternehmen seit 1.10.15 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Jetzt hat am 7.4. eine insgesamt 8tägige ( Ende 10.5.16) Ausbildung als Verkäufer über einen externen Anbieter begonnen, diese Fortbildung gehört obligatorisch zu meiner Tätigkeit im Unternehmen. Mein Vorgesetzter kam jetzt am 15.4. Und hat mir eine Verpflichtung für ein Jahr vorgelegt, ansonsten muss ich anteilig die Kosten für das Seminar zurück zahlen. Ist es rechtens mir den Vertrag nach der Hälfte des Seminares zu geben und mich somit vor vollendete Tatsachen zu stellen? Ist es ok für ein Seminar in eine Verpflichtung genommen zu werden das generell zur beruflichen Ausbildung gehört, hier gab es für mich keine Wahl?
Alina72 (05.04.2016 05:34 Uhr):
Hallo, ich befinde mich in einem festen Arbeitsverhältnis über 20 Jahre und wollte nun neben meiner Haupttätigkeit eine private Weiterbildungsmaßnahme in einem anderen Bereich absolvieren. Mit meinem Arbeitgeber War soweit alles soweit abgeklärt. Voraussetzung für die Weiterbildung war 1 wöchiges Orientierungspraktikum. Leider bin ich nach dem 1 Tag des Praktikums plötzlich unerwartet erkrankt und musste das Praktikum abbrechen wg Ansteckungsgefahr. Ohne Praktikum keine Weiterbildung. Nun verlangt die Weiterbildungsanstalt 50% der Weiterbildungskosten. Ist diese Rückzahlung rechtlich i.O.? Greift hier nicht die höhere Gewalt? Der Weiterbildungsanstalt habe ich mitgeteilt, dass mein Hausarzt die Erkrankung im Form eines Attest bestätigen kann. Zudem gab es fast gleichzeitig ein Sterbefall i.d. Familie. Erbitte um eine Stellungnahme. Besten Dank im Voraus.
wolfgang (21.02.2016 10:25 Uhr):
Hallo ich hate eine Weiterbildung dauerte 1.Tag Tema Luftfracht in einer Spädition ,es war nur freiwilieg ich bin schon über 30 jahre in der Firma man muss viel mit Computer Arbeieten ,das ist aber nicht meine Welt Frage kann ich ohne weiteres von Luftfacht Schulung ausdreten ich bin nicht dafür geeignet .Hat das für mich Konzequenzen Ja-Nein .Bitte um bestödiegung.
JJ (17.02.2016 12:23 Uhr):
Hallo, ich habe eine Frage zu der Dauer der Weiterbildung. Zählt hier der Zeitraum von Beginn bis Ende oder die tatsächlichen Tage, die für die Weiterbildung investiert wurden? Ich besuchte eine Weiterbildung, von November bis Januar, jeweils nur 3 Arbeitstage in einem Monat. sprich do-sa im November, das gleiche dann für Dezember und Januar. zählt es dann als drei Monatige Weiterbildung oder zählen wirklich nur die 9 Tage insgesamt, die ich auf der Fortbildung war? Danke für die Antwort
Katja (09.02.2016 10:16 Uhr):
Hallo, ich habe eine Frage zu der Dauer der Weiterbildung. Zählt hier der Zeitraum von Beginn bis Ende oder die tatsächlichen Tage, die für die Weiterbildung investiert wurden? Ich besuche eine Weiterbildung, die etwa 1 1/2 Jahre geht, aber die effektiven Tage in der Summe max 2 Monate summiert ergeben. Welches ist nun die Dauer der Weiterbildung, die die Bindungsdauer bedingt? Ich danke im Vorraus für eine Antwort. Katja
Christian (02.02.2016 16:39 Uhr):
Hallo, ich habe eine frage zur Kostenerstattung einer Schulung. Mein Arbeitgeber hat mit zu einer eintägigen Schulung geschickt. Ich habe vorher in dem Betrieb 9 Monate lang auf 450 Basis angestellt. Danach wurde ich auf Vollzeit umgemeldet und habe an einer eintägigen Schulung teilgenommen. Jetzt habe ich fristgerecht ein Monat vorher gekündigt weil ich für meine Berufliche Zukunft ein Praktikum absolvieren muss. Meinem Arbeitgeber habe ich jedoch gesagt das ich bis Anfang Herbst ende Herbst arbeiten werde, es gibt keinen schriftlichen Vertrag. Kann mein Arbeitgeber die 350€ von mir zurück verlangen ?
Kristina (11.01.2016 19:10 Uhr):
Hallo und zwar habe ich im Juli eine Fortbildung absolviert. Die Fortbildung ging insgesamt 2 wochen und die Kosten etwa 900 €. Ich hab ein Vertrag von 3 Jahren unterschrieben. Ist der Vertrag jetzt gültig oder nichtig? Danke im vorraus.
Nicole (15.12.2015 11:24 Uhr):
Hallo, ich habe eine Frage zur Kostenerstattung der Kosten für die Weiterbildung durch den Arbeitgeber. Es wurde von Ihnen explizit erwähnt, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung nicht auf den Arbeitnehmer umgewälzt werden dürfen. Mein Arbeitgeber hat dies bei meiner ersten Weiterbildung gemacht und auch bei Unmengen von weiteren Mitarbeitern. In unserem Intranet ist auch explizit genannt, dass der Erstattungsbetrag abzgl. Steuern und Sozialversicherungen mit dem Gehalt bezahlt wird. Können Sie mir sagen auf welchen Paragraphen und welches Gesetzbuch ich mich beziehen kann, wenn ich meinem Arbeitgeber darauf hinweisen möchte, dass dies nicht richtig ist was er praktiziert? Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Hilfe und Unterstützung.
Stefan (09.12.2015 15:29 Uhr):
Guten Tag, ich habe eine berufsbegleitende Weiterbildung im April 2015 erfolgreich beendet. Vor Beginn der Weiterbildung habe ich eine Nebenabrede über 2 Jahre unterschrieben. Nun sind die Zuständen in der Abteilung immer katastrophaler geworden, organisatorisch, qualitativ und in Bezug auf die Abteilungsleitung. Diese Zustände sind der Unternehmensleitung schon länger bekannt, es wird leider nichts unternommen, um dies zu ändern. Als Begründung für das nicht zurückzahlen der vereinbarten Summe, ursprünglich ca. 10000€, derzeit noch ca. 5000€, ist ein unzumutbarer Grund genannt. Trifft das in diesem Fall zu? Wenn nicht, was sind unzumutbare Gründe?
Robert (17.11.2015 11:17 Uhr):
Hallo zusammen, Ist man denn zur Rückzahlung verpflichtet wenn es zwar eine Klausel im Allgemeinen Teil der Arbeitsvertragsrichtlinien gibt der wie folgt formuliert ist, jedoch man keine genauen Zahlen und Daten hat und dies nicht einzelvertraglich geregelt und separat unterschrieben wurde? Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Dienstgeber a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- oder Weiterbildung die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) fortgezahlt und b) die Kosten der Fort- und Weiterbildung getragen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen. wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem ihm zu vertretenden Grunde endet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregrlung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.
Ralf Wilhelm (28.09.2015 16:24 Uhr):
Hallo, ich habe von 12/2011 bis 03/13 eine Weiterbildung im Blockunterricht besucht und sehr erfolgreich abgeschlossen. Block 1-3 jeweils für 3 Wochen Block 4 für 4 Wochen (alle Blocks in Vollzeitunterricht) Ist es rechtens, das hierfür eine Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren gefordert wird, damit ich nichts zurück zahlen muß. Die gesamt Lehrgangskosten belaufen sich auf ca. 9.500,- € Herzlichen Dank für eine Rückantwort
anonymous (26.09.2015 10:35 Uhr):
Hallo ich habe am Seminar fürs § 34a teilgenommen und habe diesen bestanden und letztendlich kracht es mit meinem Arbeitgeber und denke ich werde bald seinerseits gekündigt. Das ganze dauerte 1 Woche und ich bin schon im 4 Monat bei ihm. Besteht Rückzahlungspflicht sollte ich von ihm aus gekündigt werden ???
N. (14.09.2015 09:29 Uhr):
Guten Tag, ich mache zur Zeit einen Handelsfachwirtlehrgang neben meiner normalen Arbeit als Vollzeitkraft bei einem Partnerkaufmann. Die Weiterbildung läuft schon seit 4 Monate und erst jetzt hat mir der Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung vorgelegt, die mich 12 Monate im Unternehmen binden soll, die ich allerdings noch nicht unterschrieben habe. Im normalen Vertrag wurde nichts vorab davon erwähnt. Rein rechtlich bin ich doch nun nicht dazu verpflichtet, diesen zusätzlichen Vertrag zu unterzeichnen, da ich im Voraus nicht informiert wurde und die Fortbildung schon seit einiger Zeit läuft oder? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
R. (27.08.2015 16:27 Uhr):
Hallo, ich habe an einer 1,5 Jährigen Weiterbildung teilgenommen und im Juli 15 beendet. Die Weiterbildung hat im Februar 2014 begonnen und die Rückzahlungsklausel wurde erst im April 2014 geschlossen, also erst nach Beginn der Weiterbildungsmaßnahme. Die Klausel lautet wie folgt: "Kündigen Sie innerhalb 2 Jahre nach Abschluss Ihrer Fortbildung das Anstellungsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers beruht oder kündigen wir Ihnen im gleichen Zeitraum das Anstellungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den Sie selbst zu vertreten haben oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so haben Sie dem Arbeitgeber die getragenen Kosten innerhalb des ersten Jahres zu 50% bis zum zweiten Jahr zu 25% zurückzuerstatten." Ist das rechtens dass ich zurückzahlen muss? Vielen Dank :)
Pedas (26.08.2015 14:08 Uhr):
Guten Tag, ich habe am Mai 2015 meine Berufsbegleitende Ausbildung absolviert und ab November wir wollen umziehen in andere Bundesland in Deutschland. soll ich jetzt alles zurück zu zahlen? Danke
LS (12.08.2015 07:53 Uhr):
Guten Tag, ich werde bald eine Weiterbildung zur Wirtschaftsfachwirtin machen. Der Kurs wird immer am Wochenende stattfinden, somit muss mich das Unternehmen nicht freistellen.Die Dauer der Weiterbildung beträgt 6 Monate und wird 3000€ kosten. Mein Unternehmen will mich für 24 Monate anschließend binden. Sind die 24 Monate für den Zeitraum gerechtfertigt? Danke vorab!
Madame Mim (10.08.2015 11:36 Uhr):
Ich habe einen Vertrag unterschrieben, der mich für 15 Tage Fortbildungsdauer (ich wurde vom Betrieb freigestellt) und 4.800 Euro Seminarkosten, zzg.. 1.000 Euro Prämie für das Bestehen mit der Note 1, 12 Monate an das Unternehmen bindet. Nun war die Dauer es Fortbildung aber nur 10 Tage lang. Muss sich der Bindungszeitraum dann nicht anteilig auch verringern (auf 8 Monate)? Bzw.generell ist die Laufzeit doch viel zu lange, oder?
Fancky (02.05.2015 20:02 Uhr):
Hallo habe eine Weiterbildung zum Schweißfachmann absolviert, Klausel 3 Jahre Bindng für 8 Wochen Lehrgang. Lehrgangskosten waren 5225 Euro woebei die halte ich selbst tragen musste und zuzüglich 180 Überstunden abgegeben habe. Kurz: Ich : 180 Überstunden, 2112,50€ Arbeitgeber: 2112,50€ und ca 3 Wochen Lohnfortzahlung Klausel: 3 Jahre Bindung ( 1/36 Rückzahlung bei vorzeitigen ausscheiden) Ich will weg und habe bereits etwas sehr viel besseres als mein Derzeitiges Arbeitsverhältnis zudem habe ich durch meine höhere Qualifizierung keinerlei vorteile im Unternehmen, weder eine Position die zu meiner Qualifizierung passt noch Entgelterhöhung aufgrund der Qualifikation. Bitte helft mir. Danke
Panda (26.03.2015 09:07 Uhr):
Hallo, Ich habe einen Grundkurs besucht der nur 1 Tag dauerte. Die Kosten hierfür lagen bei ca 300,-€. Nun wurde mir das Geld vom Lohn abgezogen, da ich einen Monat später die Kündigung eingereicht habe (Während der Probezeit). Nun ist meine Frage ob es rechtens ist, da keine Vereinbarung erfolgt ist, d.h. es gibt kein Schriftstück wo es beidseitig unterschrieben wurde und im Arbeitsvertrag steht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch nichts. Lohnt es sich dort ohne Anwalt zu klagen?
FaXe (26.02.2015 17:57 Uhr):
Hallo, der Artikel ist sehr informativ, vielen Dank dafür. Ich bin gerade in der Situation eine solche Vereinbahrung unterschreiben zu müssen. Meine Frage ist: Mein Arbeitgeber ist ein Öffentlicherträger eines Rettungsdienstes, wird dem zu folge von den Krankenkassen finanziert. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter übernehmen eben diese. Kann dann der Arbeitgeber mich zur Kostenrückerstattung zwingen? Ihm entstehen keine Kosten, da die Krankenkassen die volle Ausbildung zahlen und Tagesverflegung durch das Finanzamt bezahlt wird. Ebenso werden ja auch die entstehenden Reisekosten von den Krankenkassen getragen. Diese wiederum haben ja egal in welchem Rettungsdienst ich tätig bin einen Vorteil aus meiner Qualifikation und müssten die Kosten auch in jedem anderen Rettungsdienst tragen. Ich würde mich über eine kurzfristige Antwort freuen da ich eine Frist zur Rücksendung des Vertrags einhalten muss. Vielen Dank und MfG
Kim (29.01.2015 13:43 Uhr):
Hallo, mich würde auch interessieren, ob der Zeitraum der Ausbildung gesamt oder lediglich die tatsächlich anfallenden Ausbildungstage für die Festsetzung der Bindungsfrist maßgeblich sind. Vielen Dank im Voraus
Whopper (28.01.2015 17:32 Uhr):
Hallo, Ich habe eine Weiterbildung über 41Tage gemacht, welche sich aber insgesamt über 2 1/2 Jahre hinzog. (alle 3 Monate jeweils donnerstag-sonntag) Diese schließe ich im März diesen Jahres ab. Möchte allerdings danach in einen anderen Betrieb wechseln. Muss ich die entstanden Kosten komplett zurück zahlen? (Vertrag ist vorhanden)
Bettina Muhr (22.01.2015 13:27 Uhr):
Meine Frage bezieht sich auch auf die tatsächliche Dauer der Fortbildung, meine ging über einen Zeitraum von 8 Monate aber insgesamt nur 20 Werktage . Wird das im Fall meiner Kündigung dann nur als 1 Monat angerechnet ? Vielen Dank schon mal im voraus
Klaus (17.01.2015 10:39 Uhr):
Genau diese Frage habe ich auch.
Klaviertens (21.02.2014 19:06 Uhr):
Guten Tag, vielen Dank zunächst für diesen interessanten Beitrag. Meine Frage bezieht sich auf die Relation von der Fortbildungsdauer zur Dauer der Betriebsbindung. Gesetzt den Fall, eine Fortbildung fände nicht in Vollzeit statt, sondern nur an sechs Wochenenden (Fr.-So.) über einen Zeitraum von insgesamt acht Monaten. Zudem stünde der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit weiterhin in gewohntem Maße zur Verfügung. Wie wäre hierbei die Dauer der Betriebsbindung zu berechnen? Die Anzahl der Tage der Fortbildung läge bei netto ca.18 Werktagen, also nicht einmal vier Wochen. Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten. MfG Klaviertens






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Rückzahlung von Ausbildungskosten
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Aus- und Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückbezahlt, sofern der Arbeitnehmer den Betrieb vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums...
Weihnachtsgeld (Sonderzahlung)
  Als „Weihnachtsgeld“ oder auch „Weihnachtsgratifikation“ wird ein zusätzliches Entgelt (Sonderzahlung) bezeichnet, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer entrichtet; meistens im November, also rechtzeitig vor dem Weihnachtsfest....
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