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14. September 2022

Maskenpflicht in Praxen gilt ab dem 1. Oktober

Betriebliches Hygienekonzept für Praxen

Zum 1. Oktober wird die FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen eingeführt. Dazu gehören unter anderem Praxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder Rettungsdienste. Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sollen vor allem vulnerable Gruppen geschützt werden.

Bereits beim Zugang zur Praxis müssen Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen sowie Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen, nicht nur im Wartezimmer. Die FFP2-Maskenpflicht gilt für diesen Personenkreis nach dem heutigen Stand bis zum 7. April 2023 – und zwar unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite zur Verhinderung von COVID-19.

Von der Maskenpflicht befreit sind folgende Personen:

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen.

Betriebliches Hygienekonzept für Praxen vorgeschrieben

Beschäftigte in den Praxen haben hingegen die Wahl, ob sie eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen. Voraussetzung für die Maskenpflicht bei den Angestellten ist eine laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, die ergeben hat, dass der Mindestabstand in den Praxen nicht eingehalten werden kann – zum Beispiel aufgrund einer körperlichen Untersuchung oder wenn sich mehrere Personen in Innenräumen aufhalten. Geregelt ist dies in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt. Umgekehrt entfällt die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Praxen in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, die Handhygiene und das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen. Laut der Verordnung ist es Beschäftigten außerdem möglich, sich regelmäßig kostenfrei durch ln-vitro-Diagnostika zu testen.

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