Vorteilhaft stellt sich die Dienstwagenbesteuerung für Arbeitnehmer dar, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, also beim Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte haben. Fährt der Arbeitnehmer gelegentlich zum Betrieb, werden auch diese Fahrten als auswärtiges Dienstgeschäft behandelt. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt. Der 0,03-%-Zuschlag (bzw. die 0,002-%-Tagespauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist deshalb in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen. Die Dienstwagenbesteuerung beschränkt sich bei diesen Personen auf die Privatfahrten, im Fall der pauschalen Nutzungswertermittlung auf den Ansatz der 1-%-Regelung.

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagennutzung bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Bauführer ist das ganze Jahr ausschließlich auf unterschiedlichen Baustellen in einem Großstadtbereich eingesetzt. Da die Entfernungen zwischen Wohnung und Einsatzstelle regelmäßig weniger als 30 km betragen, kehrt er arbeitstäglich nach Hause zurück. Er fährt dabei mit seinem Dienstwagen auf direktem Weg zur Einsatzstelle. Den Betriebssitz sucht er nur gelegentlich etwa einmal pro Monat auf. Der Arbeitgeber hat keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte. Sämtliche Fahrten sind nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln. Ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zum Betriebssitz ist nicht zu erfassen, da diese als Dienstfahrt gelten.

 
Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit Privatfahrten Fahrten Wohnung – Einsatzort oder Betriebssitz[1]

Normalfall – arbeitstägliche Fahrten zum Einsatzort

(z. B. Bau- und Montagearbeiter)
1 % des Bruttolistenpreises[2] kein Ansatz
Sonderfall – täglich mehrfacher Ortswechsel[3]
(z. B. Kundendienstmonteur, Reisevertreter)
1 % des Bruttolistenpreises[4] kein Ansatz
[1] Hierunter sind Fahrten zu Einsatzstellen zu verstehen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind.
[2] Bruttolistenpreis ist der auf volle 100 EUR abgerundete inländische Listenpreis einschl. USt im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs.
[3] Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob die Einsatzwechseltätigkeit durch einen täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt ist.
[4] Bruttolistenpreis ist der auf volle 100 EUR abgerundete inländische Listenpreis einschl. USt im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs.

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