Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 23.05.2023 um 12:20 aktualisiert
Betreuung

Systemrelevante Berufe 2021 nach Bundesländern sortiert

Eltern haben es während der Corona-Krise doppelt schwer. Wer arbeiten muss und kleine Kinder hat, muss eine Lösung für die Betreuung finden. Es ist ein ewiges Hin und Her zwischen Öffnung und Lockdown. Wo und wie können Eltern, die arbeiten gehen müssen, ihre Kinder betreuen lassen? Es gibt die Möglichkeit der Notbetreuung, wenn man einem systemrelevanten Beruf angehört. Aber auch für Eltern, die nicht in solchen Berufen arbeiten, können unter Umständen ihre Kinder betreuen lassen.

Kindergartenkinder Mit Brottasche vor dem Kindergarten
Systemrelevante Berufe entscheiden in den meisten Bundesländern über die Notbetreuung der Kinder
© EME

Um sein Kind bei der Notbetreuung anzumelden, muss man unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen. Diese variieren zum Teil erheblich von Bundesland zu Bundesland. Praktisch überall gleich ist, dass Eltern sonst keine andere Möglichkeit der Betreuung für das Kind finden. Man muss also zunächst im privaten Umfeld nach einer Lösung suchen.

Gibt es diese nicht, steht in erster Linie Eltern mit systemrelevanten Berufen die Notbetreuung zur Verfügung. Wer in so einem Beruf arbeitet und dabei eine unentbehrliche Schlüsselposition einnimmt, darf sein Kind während der Arbeitszeit in die Einrichtung geben. Die Regelungen, welche Berufe in diese Kategorie fallen, sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Teilweise können aber Eltern, die ich nicht-systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Kinder in die Einrichtung geben. Denn eine private Lösung ist durch verschärfte Kontaktbeschränkungen nun doppelt schwer zu finden.

Wählen Sie Ihr Bundesland:

Welche Berufe gelten als systemrelevant?

  • Energie und Wasserversorgung
  • Lebensmittelversorgung/Lebensmittelhandel
  • Drogeriehandel/Hygieneversorgung
  • Informations- und Telekommunikation, Post
  • Gesundheit (Ärzte, Therapeuten, Pfleger, Apotheker, Labore, Pharmaindustrie, Tierärzte)
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Behindertenhilfe
  • Seelsorger, Krisenberatung, Krisenintervention
  • Transport und Verkehr, Logistik und öffentlicher Nahverkehr
  • Finanzwesen und Versicherungswesen
  • Medien und Kultur
  • Staat und Verwaltung, Polizei, Katastrophenschutz
  • Not- und Entstörungsdienste (z. B. Schlüsseldienst, Bestatter, Aufzugsdienst, Gas-, Wasser-, Heizung, usw.)
  • Bundeswehr
  • Entsorgungsindustrie/Abfallwirtschaft
  • Schulen, Kita, Notbetreuung

In Bundesländern, die keine eigene Aufstellung der systemrelevanten Berufe definiert haben, gilt die Liste des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Zusätzlich haben alle Bundesländer spezielle Härtefallregelungen, die eine erweitere Corona-Kinderbetreuung rechtfertigen.

Baden-Württemberg und seine systemrelevanten Berufe

Wer darf sein Kind zur Notbetreuung in den Kita oder in die Schule geben:

  • die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind
  • dasselbe gilt natürlich auch für Alleinerziehende.
  • andere schwerwiegende Gründe, wie pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen
  • bei Schulen nur bis einschließlich der 7. Klassenstufe sowie alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

Wichtig: Nicht entscheidend ist, ob der Beruf im Home-Office oder direkt beim Arbeitgeber ausgeführt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob die Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Corona-Verordnung von Baden-Württemberg

Die genauen Berufe der kritischen Infrastruktur (KRITIS) sind in der KRITIS-Liste BW aufgeführt. Hier kann die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg nachgelesen werden.

Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere

  1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

  2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein- schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,

  3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,

  4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen,

  5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen ein- schließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,

  6. Rundfunk und Presse,

  7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,

  8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie

  9. das Bestattungswesen.

Bayern und seine systemrelevanten Berufe

Im Bundesland Bayern gilt derzeit (Stand Januar 2021) folgende Regelung zur Notbetreuung:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Corona-Verordnung von Bayern

Eine Liste ist in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall nachzulesen. Allerdings können, wie bereits erwähnt, in 2021 auch Eltern von nicht-systemrelevanten Berufen ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen betreuen lassen.

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und ­‑vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht)
  • Kranken- und Pflegeversicherungen (Beschäftigte anderer Versicherungen, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, gehören ebenfalls zum Bereich der kritischen Infrastruktur).

Berlin und seine systemrelevanten Berufe

Wessen Kind darf in die Notbetreuung?

Eltern, bei denen einer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Dies umfasst insbesondere Mitarbeiter von:

  • Polizei und Feuerwehr
  • Justizvollzug
  • Bundeswehr
  • Hilfsorganisationen
  • Krisenstabspersonal
  • Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
  • Gesundheitswesen
  • Behindertenhilfe
  • Verkehrswesen
  • Behörden und Ämter
  • Schulen und Kitas

Alleinerziehende (kein Anspruch bei Wechselmodell oder wenn eine weitere volljährige Person in einer Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt lebt)

Corona-Verordnung von Berlin

Die Liste der systemrelevanten Berufe in Berlin ist sehr umfangreich. Sie umfasst aktuell rund 100 Berufe in 14 Berufsgruppen.

Brandenburg und seine systemrelevanten Berufe

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung:

  • Eltern und Alleinerziehende die innerhalb oder außerhalb in einem kritischen Infrasturkturbereich (Liste siehe weiter unten) arbeiten und keine andere häusliche oder andere Betreuung organisiert werden kann.
  • Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn nur eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. 
  • Notbetreuung gilt bis einschließlich Klassenstufe 6.

Corona-Verordnung von Brandenburg

Eine Übersicht zu den systemrelevanten Berufen in Brandenburg kann man in der Liste der Staatskanzlei von Brandenburg nachlesen.

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. der Rechtspflege,
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereiche,
  7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  9. als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  10. der Medien (incl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  11. in der Veterinärmedizin,
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal
  13. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
  14. in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Bremen und seine systemrelevanten Berufe

Wer darf sein Kind notbetreuen lassen:

  • In Bremen können alle Eltern, bei denen ein Elternteil in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur, im Gesundheitswesen oder öffentlichen Dienst tätig ist ihr Kind in die Notbetreuung geben.
  • Alleinerziehende
  • Alle Eltern, bei denen beide berufstätig sind (gilt auch für die Tätigkeit im Homeoffice).
  • Allerdings ermöglicht Bremen beispielsweise im Januar 2021 bis zur Klassenstufe 6 einen Präsenzunterricht. Die o.g. Regelungen würden also nur greifen, wenn kein Präsenzunterricht möglich ist.

Corona-Verordnung von Bremen

Eine sehr umfangreiche Liste der systemrelevanten Berufsgruppen steht in der Anlage zu §§ 1, 2, 15 bis 17 der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2".

Hamburg und seine systemrelevanten Berufe

Hamburg wartet mit lockereren Regelungen auf, die über die Notbetreuung nur für systemrelevante Berufe oder Alleinerziehende hinausgeht. Hier dürfen folgende Eltern ihre Kinder in die Notbetreuung schicken:

  • Hamburg gewährleistet aktuell (Stand Januar 2021) einen Regelbetrieb der Kitas. Allerdings gilt der dringende Appell, Kinder möglichst privat zu Hause zu betreuen. 
  • Eltern die Tätigkeiten ausüben, die wichtig für die Daseinsvorsorge sind oder die der Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastruktur oder Sicherheit dienen. Das sind zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungsbetriebe.
  • Alleinerziehende
  • Eltern, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.

Corona-Verordnung von Hamburg

Nachzulesen ist das im Detail auf der Webseite der Hansestadt Hamburg in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020.

Hessen und seine systemrelevanten Berufe

Wer hat Zugang zur Notkinderbetreuung? Auch in Hessen gibt es eine Notbetreuung. Hier gelten von Seiten des Land Hessen folgende Regelungen:

  • Die Landesregierung bittet alle Eltern eindringlich, Betreuungsangebote nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist.
  • Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von Familien und insbesondere das Kindeswohl werden die Angebote der Kindertagesbetreuung nicht geschlossen; es wird seitens des Landes kein generelles Betretungsverbot ausgesprochen.
  • Eltern werden gebeten, den vertrauensvollen Kontakt zu ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson zu suchen.
  • Eltern, die für ihr Kind bzw. ihre Kinder dringend eine Betreuung benötigen, bekommen diese.
  • Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, werden ebenfalls betreut.

Corona-Verordnung von Hessen

Die ausführliche Liste der systemrelevanten Berufe kann man auf der Webseite von Hessen nachlesen. 

1. Angehörige Polizeivollzugsdienst, Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben

2. Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche), Werksfeuerwehren

3. Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

4. Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/ Amtsanwälte der Justiz,

5. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges

6. Bedienstete von Rettungsdiensten

7. Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes

8. Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes

9. Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten

10. Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten

11. Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB

usw.

Mecklenburg-Vorpommern und seine systemrelevanten Berufe

Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet seit dem 01. August 2020 und auch aktuell (Stand Januar 2021) einen Regelbetrieb der Kitas. Es gilt jedoch derzeit der Appell, wenn möglich die Kinder zu Hause zu betreuen. Eltern müssen ihre Kinder vorher anmelden, wenn sie die Kindertagesförderung nutzen möchten und auch abmelden, wenn sie dies nicht tun.

Eine Notbetreuung im engeren Sinne gibt es daher in Mecklenburg-Vorpommern nicht, da die Kitas weiterhin geöffnet sind.

Die Präsenzpflicht für Schüler ist derzeit ausgesetzt, Schüler können also zu Hause bleiben. Für Schüler bis zur Klassenstufe 6 ist jedoch der Schulbesuch weiterhin möglich, ebenso für Abschlussklassen.

Corona-Verordnung von Mecklemburg-Vorpommern

Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden... 

a. Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich

b. Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich

c. Staatliche Verwaltung

d. Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst

e. Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung

f. Lebensmittelversorgung

g. Öffentliche Daseinsvorsorge

h. Medien

Niedersachsen und seine systemrelevanten Berufe

Auch Niedersachsen appelliert an die Eltern, Kinder zu Hause zu betreuen. Kultusminister Tonne äußerte sich dazu wie folgt:

"Gleichwohl wissen wir, dass die Lage für Familien und insbesondere Alleinerziehende eine riesige Herausforderung ist. Daher bleiben auch die Kitas im Grundsatz geöffnet. Wer Not hat, kann seine Kinder in den Einrichtungen betreuen lassen. Dieser Weg ist einfacher für alle Beteiligten, als eine Notbetreuung zu organisieren. Hier würde sich sehr kurzfristig wieder die komplizierte Frage der Systemrelevanz von Berufsgruppen und sozialen Härtefällen stellen. Vor dem Hintergrund, dass die Kindertageseinrichtungen keine Hotspots sind, ist die freiwillige Regelung sehr gut vertretbar."

  • es spielt keine Rolle in welchem Beruf die Eltern tätig sind
  • das Konzept, dass du nur Eltern in systemrelevanten Berufen Kinder betreuen dürfen hat sich nicht durchgesetzt

Corona-Verordnung von Niedersachsen

Nähere Informationen findet man in der Rundverfügung 9/2020 „Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19“ vom 17. April 2020.

Kriterien für die Aufnahme von Kindern waren zum damaligen Zeitpunkt (aktuell: jeder kann Kinder in die Kita bringen):

a) Kinder, die bisher im Rahmen der Notbetreuung berücksichtigt wurden, sind weiterhin zu betreuen (auch Härtefälle).

b) Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen. So können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein. Da-her sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.

c) Betreuung in besonderen Härtefällen

Bei den besonderen Härtefällen können auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

o drohende Kindeswohlgefährdung,

o Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,

o gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,

o drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Nordrhein-Westfalen und seine systemrelevanten Berufe

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung:

Wenn Eltern Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen Sie diese. Das gilt ausdrücklich für berufliche Gründe oder für familiäre Überbelastung. Kein Kind soll durch diesen Lockdown Schaden nehmen. Eine Betreuung ist für Kinder aller Eltern möglich, wenn es berufliche Gründe oder familiäre Überbelastung gibt. Die Landesregierung appelliert aber eindringlich, dieses Angebot nur zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.

  • eine Notbetreuung wie im Frühjahr 2020 gibt es nicht
  • jeder kann sein Kind in die Kita bringen, sofern es wirklich erforderlich ist
  • für Schüler gilt:
    • Distanzunterricht für alle Klassenstufen
    • für Schüler bis zur Klassenstufe 6 gibt es Betreuungsangebote in der Schule

Corona-Verordnung von Nordrhein-Westfalen

Eine ausführliche und  offizielle Liste aller Berufsgruppen findet sich in der Anlage 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 24. April 2020.

Rheinland-Pfalz und seine systemrelevanten Berufe

Für Rheinland-Pfalz gilt auch weiterhin der Appell der Landesregierung:

"Wir bitten Sie: Wer es einrichten kann, soll seine Kinder zu Hause betreuen und so einen Beitrag zum Herunterfahren des öffentlichen Lebens leisten. Reduzieren Sie Ihre Kontakte und beschränken Sie sich auf das Allernotwendigste! Das gilt auch bei der Inanspruchnahme der Betreuungsangebote. Da es keine Kita-Pflicht gibt, können die Kinder einfach zu Hause bleiben."

  • Betreuungsangebot in den Kitas bleibt bestehen
  • für Schüler gilt Fernunterricht, bis zur Klassenstufe 7 gibt es eine Notbetreuung
  • alle Eltern, die erntshaft Bedarf haben, können die Notbetreuung in Anspruch nehmen

Corona-Verordnung von Rheinland-Pfalz

Für Rheinland-Pfalz gibt es eine Corona Bekämpfungsverordnung, mit der das Vorgehen geregelt wird.

Saarland und seine systemrelevanten Berufe

Im Saarland sind keine systemrelevanten Berufe definiert. Eltern, die arbeiten müssen, dürfen Ihre Kinder auch in die Notbetreuung geben, wenn sie keine andere Möglichkeit für die Betreuung sehen.

Corona-Verordnung vom Saarland

Ausführliche Informationen hat Landesregierung hier zusammengestellt.

Sachsen und seine systemrelevanten Berufe

Eine umfangreiche Ausführung der Landesregierung, wer das Kind in die Notbetreuung geben darf, ist hier zu finden: Lockdown für Kita und Schulen (siehe dort unter "Fallgruppe 1" und "Fallgruppe 2".

In Kurzform: Wer darf sein Kind in die Notbetreuung geben:

Wenn ein Elternteil in einem der folgenden Sektoren arbeitet:

  • Gesundheit und Soziales
  • Rettungsdienst
  • Verkehrswesen
  • öffentliche Ordnung
  • Kinderbetreuung oder Schuldienst
  • Kulturbereich
  • Behörden und Verwaltung

Wenn beide Elternteile aufgrund dienstlicher Gründe an der Betreuung gehindert werden.

  • Schüler, Azubis, Studierende
  • Härtefälle, bei denen sich das Einkommen durch den Wegfall der Betreuung verringert oder entfällt, sodass die Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet ist.

Wenn Gesundheitseinschränkungen der Betreuungspersonen auftreten.

Wenn man alleinerziehend ist.

Corona-Verordnung von Sachsen

Die Liste der systemrelevanten Berufssektoren findet man hier.

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn

- beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor mit Anspruch auf Notbetreuung nach Anlage 1 tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,

- nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:

  • Gesundheit und Soziales 
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
  • Öffentlicher Personennahverkehr,
  • Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern), o Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,
  • Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen Betriebs o betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
  • Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.

Sachsen-Anhalt und seine systemrelevanten Berufe

Wer darf sein Kind in die Notbetreuung geben? Eine detaillierte Regelung des Land Sachsen-Anhalt ist hier zu finden: Corona - Schuljahr 2020/2021.

Eltern, die im Bereich der kritischen Infrastruktur, sprich den systemrelevanten Berufen, in den Sektoren tätig sind:

  • Energie
  • Wasser
  • Ernäh­rung
  • Informationstechnik und Telekommunikation
  • Ge­sundheit
  • Finanz- und Versicherungswesen
  • Transport und Verkehr
  • Landesverteidigung und öffentliche Ordnung.
  • Medien, Presse
  • Bestattungswesen
  • Landwirtschaft

Eltern, die als Erzieher, Betreuer oder Lehrer arbeiten.

Alleinerziehende

Corona-Verordnung von Sachsen-Anhalt

Genauere Informationen zu den einzelnen Berufsgruppen findet man in der vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. April 2020, § 14, Abs. 3. In Anlage 1 findet sich eine ausführliche Liste aller Sektoren der kritischen Infrastruktur mit den zugehörigen Berufsbezeichnungen.

Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 5. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:

  1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
  2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
  3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsversorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), OPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
  4. Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
  5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.

Schleswig-Holstein und seine systemrelevanten Berufe

Wie es konkret in Schleswig-Holstein in puncto Schule weitergeht, kann hier auf der Seite des Bundeslandes nachgelesen werden

Es gilt auch weiterhin, dass eine Notbetreuung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Eltern in einem systemrelevanten Beruf, sprich in der kritischen Infrastruktur arbeiten. Das sind zum Beispiel die Bereiche:

  • Energie
  • Wasser
  • Ernährung und Hygiene
  • Informations- und Telekommunikation
  • Gesundheit
  • Finanzen
  • Transport und Verkehr
  • Medien und Kultur
  • öffentliche Ordnung und Entsorgung

Lehrer und Erzieher haben ebenfalls einen Anspruch sowie Alleinerziehende, die berufstätig sind.

Eltern von Kindern mit einem hohen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand.

Corona-Verordnung von Schleswig-Holstein

In §10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Ausbreitung und Bekämpfung des neuartigen Coronavirus findet sich eine ausführliche Liste aller Berufe und Berufsgruppen.

Thüringen und seine systemrelevanten Berufe

Im Bundesland Thüringen gelten folgende Regelungen (nachzulesen auf der Seite der Landesregierung:

"Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe  6 eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Personensorgeberechtigte:

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im HomeOffice unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung

in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören."

Corona-Verordnung von Thüringen

Die ausführliche Regelung zur Notbetreuung kann man auf der Webseite des Thüringer Ministerium für Bildung Wirtschaft und Sport nachlesen. Quelle:

Alternativen zur Notbetreuung

Wer keinem systemrelevanten Beruf angehört, hat noch andere Möglichkeiten, die Kinder betreuen zu lassen.

Betreuungsgemeinschaften bilden

Absprachen mit den Familien der Freunde aus dem Kindergarten oder von Cousin und Cousine sind eine Alternative zur Notbetreuung. Seit Kurzem ist es erlaubt sich mit ein oder zwei anderen Familien zu einem festen Betreuungszirkel zusammenzuschließen. So kann man abwechselnd auf die Kinder aufpassen, um in Ruhe zu arbeiten.

Staatliche Hilfen für Familien

Hat man niemanden für einen Betreuungszusammenschluss, kann man versuchen, staatliche Hilfszahlungen zu beantragen. Hier existieren mittlerweile einige gut aufeinander abgestimmte Hilfsprogramme.

Corona Soforthilfe

Die Corona Soforthilfe ist dazu da kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, die aufgrund der Corona Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Allerdings dürfen davon in fast allen Bundesländern lediglich die laufenden Betriebskosten bezahlt werden. Nur wenige Länder erlauben bislang eine Verwendung für den privaten Lebensunterhalt. Hier kann man zum Beispiel Grundsicherung beantragen.

Soforthilfe wurde abgelehnt

Wird die Corona Soforthilfe abgelehnt, bleibt dem Unternehmen noch die Möglichkeit einen KfW-Schnellkredit zu beantragen. Aber Achtung: Die Antragsbearbeitung der Soforthilfe kann derzeit etwas dauern. Wer sich also fragt: „Wo bleibt meine Corona Soforthilfe?“, braucht vielleicht nur noch etwas mehr Geduld. Jeder Antrag wird bearbeitet.

Was tun bei zu viel Soforthilfe?

Wer im Laufe der Krise feststellt, dass er doch keine Soforthilfe braucht oder das er weniger braucht als ursprünglich beantragt, der sollte die Corona Soforthilfe zurückzahlen. Andernfalls könnte das den Tatbestand Subventionsbetrug erfüllen, mit mehr als unangenehmen Folgen.

Fragen zum Thema Notbetreuung

Diese Fragen unserer Leser haben Gründerlexikon erreicht. Teilweise unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Gründerlexikon kann deshalb nicht gewährleisten, dass die Antwort für alle Leser gleichermaßen greift.

Hinweis: Nicht nur die Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Auch werden die Regelungen und der rechtliche Rahmen gelegentlich angepasst. Es kann daher sein, dass die hier angeführten Antworten mittlerweile nicht mehr gültig sind!

 „Wer bezahlt den Eltern, die sich um die Kinder während der vorübergehenden Schließung der Kitas und Schulen zu Hause kümmern und nicht arbeiten können, den Lohnausfall?"

  • Kann niemand anderes die Betreuung der Kinder übernehmen, darf man für einen kurzen Zeitraum (wenige Tage nach § 616 BGB) der Arbeit bei vollem Lohnausgleich fernbleiben. Großeltern muss man dabei nicht zur Betreuung heranziehen.
  • Allerdings gilt dafür die Regelung im Arbeitsvertrag. Hier kann stehen, dass in solchen Fällen zunächst der Urlaub oder die Überstunden eingesetzt werden müssen oder unbezahlt freigestellt wird.
  • Während der Dauer der Corona-Krise sollte ein Arbeitgeber ferner, soweit dies möglich ist, einen Homeoffice-Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, falls der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise seinem Arbeitsplatz fernbleiben muss. Diesen Antrag muss allerdings der Arbeitgeber stellen.
  • Die Höhe der Entschädigungsleistung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und ist auf sechs Wochen und einen Höchstbetrag von 2.016 € pro Monat begrenzt.

Die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlung sind:

  • Die Entschädigungszahlung wird an Eltern mit Kindern unter 13 Jahren gezahlt oder an Eltern mit einem behinderten Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.
  • Es gibt keine zumutbare Ersatzbetreuung.
  • Der Tätigkeit kann nicht länger bezahlt ferngeblieben werden. (z. B. Nehmen von Urlaubstagen oder Abbau von Überstunden). Allerdings muss nicht der komplette Jahresurlaub genommen werden.
  • Der Zeitraum liegt außerhalb der Schulferien.

Frage aus Bayern: "Habe ich auch dann eine Berechtigung zur Notbetreuung, wenn ich (im Bereich der kritischen Infrastruktur bzw. als Alleinerziehende/r) aus dem Homeoffice arbeiten kann?"

Kann die Tätigkeit ohne Kundenbetreuung nicht ausgeübt werden, ist der Ausübungsort nicht entscheidend. Das bedeutet, dass man auch im Homeoffice einen Anspruch auf Notbetreuung hat, wenn man im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet. Der Arbeitgeber muss allerdings die Notwendigkeit der Tätigkeit unter Umständen bescheinigen.

 „Zählen Steuerberater und Juristen als systemrelevante Berufe?"

In einigen Bundesländern wurden Steuerberater oder Mitarbeiter in Steuerkanzleien in die Gruppe der systemrelevanten Berufe aufgenommen. Die Bundessteuerkammer und der DAV haben bereits Mitte März die Ministerien der Bundesländer dazu angeschrieben. Aus ihrer Sicht ist es unerlässlich Steuerkanzleien als systemrelevant einzustufen. Im Falle einer Ausgangssperre dürfen die Kanzleien nur so weiter geöffnet bleiben.

"Darf ich als Elternteil zuhause bleiben, wenn die Schule meines Kindes geschlossen ist? Bekomme ich weiterhin Gehalt oder muss ich Urlaub nehmen?"

Laut § 616 BGB können Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Verhinderung, die sie nicht verschuldet haben, ihrem Arbeitsplatz für eine kurze Zeit bezahlt fernbleiben. Sie müssen dafür auch ihren Urlaub nicht einsetzen.

Einzelregelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können den § 616 BGB allerdings aushebeln. Zudem ist das Fernbleiben nur für wenige Tage möglich. Dann müssen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber, andere Lösungen gefunden werden.

Frage aus Sachsen-Anhalt: „Ich werde als unentbehrliche Schlüsselperson eingeordnet, mein/e Partner/in hingegen nicht. Kann mein Kind die erweiterte Notbetreuung in Anspruch nehmen?"

In Sachsen-Anhalt muss nur ein Elternteil als Schlüsselperson eingestuft werden, um die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Eine anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung muss jedoch auch hier vorab geprüft werden und ausgeschlossen sein.
Frage aus NRW: "Kann eine Person mit Notbetreuungsanspruch, die die Notbetreuung zunächst anders regeln kann bzw. nicht dauerhaft eingesetzt werden muss, auch zu einem späteren Zeitpunkt Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?"

Sofern die Person zu dem im MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) definierten Kreis derer gehört, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, kann diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden.

Welche Berufsgruppen gelten als „systemrelevant“? 

Als systemrelevant werden folgende Berufsgruppen eingestuft: 

  • Polizei, Feuerwehr und Hilfsorganisationen 
  • Justizvollzug 
  • Krisenstabspersonal 
  • Betriebsnotwendiges Personal von BVG, S-Bahn, BWB, BSR, weiterer Unternehmen des ÖPNV sowie der Ver- und Entsorgung, Energieversorgung (Strom, Gas) 
  • Betriebsnotwendiges Personal im Gesundheitsbereich (insbesondere ärztliches Personal, Pflegepersonal und medizinische Fachangestellte, Reinigungspersonal, sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, Laboren, Beschaffung, Apotheken) 
  • Betriebsnotwendiges Personal im Pflegebereich 
  • Betriebsnotwendiges Personal und Schlüsselfunktionsträger in öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Bezirksämtern, Landesämtern und nachgeordneten Behörden, Jobcentern und öffentlichen Hilfeangeboten und Notdienste 
  • Personal, das die Notversorgung in Kita und Schule sichert 
  • Sonstiges betriebsnotwendiges Personal der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung

Frage aus Bayern: „Muss ich die Elternbeiträge weiter entrichten, auch wenn mein Kind nicht in der Notbetreuung betreut wird"

Auf der Webseite des Freistaates Bayern findet sich dazu folgende Antwort:

Für die Monate April, Mai und Juni können Eltern, deren Kinder aufgrund der Corona-Maßnahmen ihre Einrichtung nicht besuchen dürfen, auf eine Entlastung hoffen.

Die Beantragung der staatlichen Hilfe erfolgt allerdings zentral über den Träger. Er entscheidet, ob er den pauschalen Beitragsersatz geltend machen möchte. Grundsätzlich kann der Freistaat die Erhebung der Elternbeiträge jedoch nicht verbieten.

Eltern wird empfohlen den Betreuungsvertrag zu prüfen. Ist hier oder in der Satzung nichts anderes wirksam vereinbart, entfällt der Anspruch auf Elternbeiträge, wenn die Einrichtung keine Betreuungsleistung erbringt.

„Darf ich mein Kind mit in die Arbeit bringen?“

Ein gesetzlicher Anspruch besteht darauf nicht. Einige Arbeitgeber erlauben so etwas jedoch in Ausnahmefällen tageweise.

Allerdings sollte man derzeit natürlich bedenken, dass jeder Sozialkontakt mehr auch eine potenzielle Ansteckung bedeuten kann.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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