Arbeit & Ausbildung

Corona-Krise: Bonuszahlungen bis 1.500 Euro bleiben noch länger steuerfrei

Die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Angestellten – zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn – mit einem steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro zu unterstützen, wurde nochmals verlängert: bis zum 31. März 2022. Für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gilt die Verlängerung nicht.

Corona-Bonus

Seit März 2020 gilt: Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Bonus, um diese in der angespannten Situation zu unterstützen, ist der Bonus bis zu einer Höhe von 1.500 Euro von der Einkommensteuer befreit. Ebenso wenig fallen Sozialversicherungsbeiträge dafür an.

Als Begründung weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die gesamte Gesellschaft von der Corona-Krise betroffen ist – und Arbeitgeber somit einen „rechtfertigenden Anlass“ haben, das Einkommen ihrer Mitarbeiter mit einem Sonderbonus aufzustocken.

Für den steuerfreien Bonus bis zu 1.500 Euro gelten folgende Voraussetzungen:

  • Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten den Bonus als finanzielle Unterstützung aus oder stellen ihn als Sachleistung bereit.
  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Der Arbeitgeber gewährt den Bonus zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022.
  • Der Bonus muss nicht auf einmal gezahlt werden. Die addierten Zahlungen dürfen nur in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 den Maximalbetrag von 1.500 Euro nicht überschreiten.

Wichtig: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass der Bonus ein weiteres Mal in 2021 oder 2022 steuerfrei gewährt werden darf. Lediglich der mögliche Zeitraum für die Auszahlung verlängert sich.

Sie erhalten als Angestellter Sachbezugsleistungen, wie Einkaufsgutscheine oder Tankkarten? Diese bleiben – genauso wie andere regelmäßige oder einmalige, steuerfreie Boni – von diesem „Corona-Sonderbonus“ unberührt.

Tipp:

Die genannten Bedingungen gelten auch für den sogenannten Pflegebonus – nach § 150a SGB XI – für Beschäftigte im Pflegebereich.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Auch Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, können von ihrem Arbeitgeber mit steuerfreien Zuwendungen unterstützt werden. Die befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2021 – dieser Auszahlungszeitraum wurde nicht weiter verlängert.